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Arzt-Homepage: Wie vermeide ich eine Abmahnung?

Dr. ...
Bewertung:


Arzt-Homepage: Wie vermeide ich eine Abmahnung?

Liebe Kollegen! Kürzlich habe ich gehört, dass schon zahlreiche Arzt-Homepages abgemahnt wurden wegen lückenhafter Informationen und Fehlern auf der Webseite - zum Teil mit erheblichen finanziellen Folgen. Ich bin gerade dabei, meine eigene Praxis-Homepage zu erstellen und möchte juristischen Ärger und Geldstrafen vermeiden - was ist zu beachten? Gibt es dazu Informationen und wenn ja, wo? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Diskussion

6 Ärzte beteiligen sich an dieser Diskussion, 161 Ärzte verfolgen diese Diskussion
0 von 1 Mitgliedern fanden folgenden Kommentar hilfreich:

Dr. ...Dr. ...
Pathologie, Allgemeine Gynäkologie

"Lieber Kollege/Liebe Kollegin, das Problem ist mir bekannt. Einer meiner Bekannten wurde mit seiner Webseite ebenfalls abgemahnt und musste eine empfindliche Geldstrafe zahlen. Vielleicht ist es angezeigt, sich mit dem Erstellen einer Webseite an eine professionelle, spezialisierte Agentur zu wenden, die mit den rechtlichen Bedingungen vertraut ist (wenn auch sicher relativ teuer), damit ginge man wohl auf Nummer sicher."
Liebe Grüße

5 von 5 Mitgliedern fanden folgenden Kommentar hilfreich:

Dr. ...Dr. ...
FA für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Liebe Kollegen,

da dieses Thema zurzeit viel diskutiert wird und hier zahlreiche Unklarheiten zu bestehen scheinen, bat ich unseren Hausjuristen, uns eine kleine Orientierungshilfe zusammenzustellen:

„Grundsätzlich dürfen Ärzte für ihre Leistungen durch Anzeigen, Praxisbroschüren und einen Internetauftritt werben und über ihre Praxis informieren. Es darf auch ein bestimmtes Design oder Logo verwendet werden. Dabei sind allerdings zahlreiche rechtliche Vorschriften zu beachten, vor allem die Berufsordnung der jeweils zuständigen Kammer, das neue TMG (Telemediengesetz – seit 01.03.2007 in Kraft), das HWG (Heilmittelwerbegesetz) und das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Um eine Abmahnung zu vermeiden, sind bestimmte Pflichtangaben in einem Impressum zur Verfügung zu stellen:

- Name und Anschrift des Anbieters (vollständige Firmenbezeichnung);
- Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme (Telefonnummer, Postadresse);
- die zur Zulassungserteilung zuständige Aufsichtsbehörde samt Anschrift;
- Register oder Registernummer sowie evtl. Umsatzsteueridentifikationsnummer;
- Berufsbezeichnung und verleihender Staat/Behörde;
- einschlägige berufsrechtliche Regelungen im Volltext bzw. Link;
- Informationspflichten aufgrund weiterer Vorschriften

Allgemein sind folgende Informationen auf der Webseite als zulässig angesehen worden:
- Tätigkeitsschwerpunkte (z.B. Akupunktur) und Besonderheiten Ihrer Praxis;
- nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, wobei ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer zulässig ist;
- nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen (z.B. Strahlentherapie);
- organisatorische Hinweise (z.B. Öffnungs- und Urlaubszeiten, Anfahrt);
- Fotos von Ihnen (allerdings nicht in Berufskleidung oder mit ärztlichen Instrumenten) und Ihren Mitarbeiten, den Praxisräumen etc.

Nach dem Heilmittelwerbegesetz sind folgende Werbemaßnahmen unzulässig:
- Werbung mit Gutachten oder Hinweisen darauf, dass ein bestimmtes Verfahren oder Arzneimittel ärztlich empfohlen oder geprüft ist;
- Wiedergabe von Krankengeschichten, Vorher-Nachher-Fotos oder Fotos der durch das Verfahren oder das Arzneimittel hervorgerufenen Veränderungen;
- Aussagen, die Angstgefühle hervorrufen oder ausnutzen könnten oder unverständliche Formulierungen benutzen;
- Äußerungen Dritter, insbesondere Gästebücher, Dank- oder Empfehlungsschreiben;
- Verlosungen oder Preisausschreiben;
- Werbemaßnahmen, die sich überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten;
- Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder Gegenständen;
- Fotos in Berufskleidung oder bei der Ausübung des Berufs

Ich hoffe, dass Ihnen diese Zusammenstellung weiterhilft!

Viele Grüße,
Dr. Bodo Müller

Dr. ...Dr. ...
FA für Urologie

Eine Praxissite sollte erstens für verlinkte Sites Übernahme der Gewähr ablehnen, die Adresse der zugehorigen Ärztekammer als Link beinhalten und keine offensichtliche merkantile Ziele verfolgen.
Weiterhin muss eine Erreihbarkeit des Arztes sowohl telefonisch und auch postalisch ersichtlich sein.
Jedenfalls hatte ich in 10 Jahren bei ein Google Ranking 3 von 5 keinen Ärger mit (Winkel)-Advokaten.

1 von 1 Mitgliedern fanden folgenden Kommentar hilfreich:

Dr. ...Dr. ...
FA für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie

Wenn die erschöpfenden Hinweise von Kollege Müller beachtet werden, wird nichts passieren.
Ergänzend möchte ich anmerken, dass Abmahnungen i.d.R. von ganz wenigen, darauf spezialisierten Anwälten generiert werden. Es lohnt sich dann einmal zu recherchieren. Oft haben diese schon von abgemahnten Seitenbetreibern angestrengte Prozesse verloren, weil die Abmahnung keinen nachweisbaren Schaden verursacht hat und die Abmahnung daher auch juristisch nachweisbar lediglich zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgte. Auch die Höhe des Mahnbetraes sollte in Frage gestellt werden.

Dr. ...Dr. ...
FA für Innere Medizin

ist es nicht jämmerlich, wenn wir Ärzte auf unserer eigenen Praxis-Homepage in "Räuberzivil" auf Fotos erscheinen sollen?

stimmt das denn wirklich?

ich glaube nein.
Soweit mir bekannt ist (bin aber juristisch kein Experte) gilt das mit dem "Berufskleidungsverbot" nur für unmittelbare Zusammenhänge mit dem Heilmittelwerbegesetz, d.h. wenn Kollegen für eine bestimmte Behandlung (IGeL etc.) Werbefotos benutzen - dann macht das ja auch Sinn! Die weiße Kluft ist eben keine Gewähr für eine Wirksamkeit der beworbenen Methode, könnte aber doch von vielen Laien so gewertet werden.

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Dr. Bodo Müller (Gründer von esanum)



Informationen zum Beitrag

Dem Beitrag wurden folgende Fachgebiete zugeordnet:
Allgemeines, Medizinrecht, Praxismanagement,

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letzte Änderung: 8.5.2012 18:23