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HIV und Schweigepflicht

Dr. ...
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HIV und Schweigepflicht

Ich möchte Ihre Meinung hören. Ich habe in der Praxis einen HIV+ Patient. Er möchte niemanden darüber informieren, auch die eigene Ehefrau nicht. Angeblich wird er "Maßnahmen treffen", damit die Frau sich nicht infiziert. Auch mitbehandelden Kollegen (Zahnärzte, Gastroenterologen ...) wissen nichts davon. Laut Angaben der behandelnden Infektiologen ist sehr gut aufgeklärt worden und spricht auf die retrovirale Therapie gut an. Haben Sie Erfahrung mit solchen Problemen?

Diskussion

5 Ärzte beteiligen sich an dieser Diskussion, 70 Ärzte verfolgen diese Diskussion
Dr. ...Dr. ...
FÄ für Innere Medizin (ohne Schwerpunkt)

Die gute Ansprache auf die Therapie u.a. scheint ein Grund zu sein, warum die Kollegen wohl keine hohe Infektiosität vermuten und den Pat. nicht zur Aufklärung seiner näheren Umgebung aufmuntern.

Dr. ...Dr. ...
Neurologie

Wenn der Patient keine Vorsorge trifft - auch andere Kollegen nicht informiert - macht er sich dann strafbar, wenn seine Umgebung sich seinetwegen infiziert. Die Justiz wertet das dann als Körperverletzung mit Todesfolge.

Auch darüber sollte der Patient informiert werden.

Dr. ...Dr. ...
FÄ für Innere Medizin (ohne Schwerpunkt)

Un der mitwissenden Arzt? Macht er sich strafbar?

Dr. ...Dr. ...
Neurologie

Gute FRage die ich leider als Mediziner nicht wirklich beantworten kann. Meines Erachtens jedoch nicht, er muss aber sehr wohl und gut dokumentieren, den Patienten auch auf die mögliche Strafbarkeit seines Handelns hingewiesen zu haben. Und auch darüber informiert hat, dass ein sehr reelles Ansteckungsrisiko bei intimen Kontakten besteht und wie davor die Umgebung zu schützen ist.

2 von 2 Mitgliedern fanden folgenden Kommentar hilfreich:

Dr. ...Dr. ...
Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin, Kinderkardiologie

Hallo!

Ich habe dazu folgenden Link gefunden:
http://www.finanztip.de/recht/medizin/fg2 ... 6.htm

Darin steht (zu einem analogen Fall):
"In einem Punkt gab das Oberlandesgericht Frankfurt der Frau Recht: Der Arzt hätte sie aufklären müssen (8 U 67/99). Er habe genügend Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Aidskranke nicht bereit war, seine Partnerin zu schützen. Deshalb hätte der Arzt hier seine Schweigepflicht brechen dürfen und müssen, um sie vor einer lebensgefährlichen Infektion zu bewahren. Das Recht der Frau auf Leben wiege stärker als das Recht des Patienten auf Diskretion des Arztes. .... Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1999 - 8 U 67/99"

Eigentlich ein Ergebnis, das ich zumindest auch gehofft hatte. Und Sie?

Viele Grüße!

3 von 3 Mitgliedern fanden folgenden Kommentar hilfreich:

Dr. ...Dr. ...
Pathologie, Allgemeine Gynäkologie

Hallo,

eine ganz ähnliche Problematik habe ich in der Praxis erlebt.
Die Problematik, der Patient "treffe alle Massnahmen", seine Frau nicht zu infizieren, ist unausweichlich. Das kann man im keinen Fall kontrollieren und garantieren. Insofern muss der Schutz der Nichtinfizierten über die Schweigepflicht eines Arztes gestellt werden.
Wie beurteilt z.B. die Frau des Infizierten die Tatsache, dass der Mann plötzlich "Vorsichtsmassnahmen" ergreift? Inwiefern würde der Patient dies aufrechterhalten, um Auffälligkeiten zu verhindern?
Als Ehemann hat man m.E. die absolute Pflicht, seine Frau darüber zu unterrichten. Alles andere ist absolut fahrlässig. Man hat in diesem Fall nicht nur die Verantwortung für sich selbst, sondern auch für andere Menschen (Ehefrau+ behandelnde Ärzte, event. auch Kinder).
Ich kann Sie gut verstehen, dass ist eine sehr heikle Angelegenheit.
Aber in diesem Fall ist die Schweigepflicht sekundär. Wir haben auch so gehandelt.
Falls sie sich unsicher sind, können sie auch die Aidshilfe kontaktieren.
Zudem habe ich ihnen noch einen link angehängt.


RECHTLICHES ZUM THEMA AIDS
[ärztliche Schweigepflicht]
Alle Ärzte/Ärztinnen und von ihnen beauftragtes medizinisches Personal sind - ähnlich wie
Psychologen/Psychologinnen und einige weitere Berufe - verpflichtet, persönliche Geheimnisse
anderer, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie
dürfen unter Strafandrohung (bis 2 Jahre Haft) keinerlei Informationen über ihre Patienten und
Patientinnen ohne deren Einverständnis weitergeben. Eine Einschränkung der Strafbarkeit und
Strafverfolgung im Falle der Verletzung der Schweigepflicht besteht lediglich, wenn der Arzt/die Ärztin
Kenntnis von einer Gefahr für Dritte erlangt (Berichte über ungeschützten Sex mit unwissendem
Partner) und diese trotz Aufforderung zur Änderung weiter andauert. Nur in einem solchen Fall kann
die Information des/der Gefährdeten von der Strafandrohung gesetzlich ausgenommen sein.
Bei Aids-Patienten kann der Arzt aus dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB befugt sein, die
ärztliche Schweigepflicht zu brechen, weil die Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Personen
überwiegen. So darf der Arzt die HIV-positive uneinsichtige Prostituierte den Behörden melden, eine
Pflicht zum Bruch der ärztlichen Schweigepflicht lässt sich aus § 34 StGB jedoch nicht ableiten.
...
[Strafbarkeit der Ansteckung]
...
Auch eine Offenbarungspflicht nach § 138 StGB besteht nicht. Nach überwiegender Meinung in der
Rechtsprechung wird ein Tötungsvorsatz des Aids-Infizierten, der ungeschützt Geschlechtsverkehr
ausübt, bei der Prüfung eines versuchten Totschlags (§§ 212 I, 22, 23 I StGB) verneint (5, 6). Zur
Begründung wird angeführt, dass aus der Gefährlichkeit einer Handlung nicht zwangsläufig auf einen
entsprechenden Tötungsvorsatz geschlossen werden dürfe. Für die Ausübung des ungeschützten
Geschlechtsverkehrs eines HIV-Infizierten komme lediglich eine Strafbarkeit im Sinne einer
gefährlichen Körperverletzung, § 224 I Nr. 1 beziehungsweise Nr. 5 StGB in Betracht. Diese Straftat
unterliegt dadurch aber nicht den abschließend aufgezählten Straftaten aus dem Katalog des § 138
StGB.
http://www.frankweingaertner.de/gs_projek ... s.pdf

Dr. ...Dr. ...
FÄ für Innere Medizin (ohne Schwerpunkt)

Vielen dank für die Kommentare!

0 von 1 Mitgliedern fanden folgenden Kommentar hilfreich:

Dr. ...Dr. ...
Innere Medizin (ohne Schwerpunkt)

Diesem Urteil des Gerichtes kann ich gar nicht zustimmen, weil der Arzt nicht prüfen kann,ob der Patient seine Frau aufgeklärt hätte. Wäre das Recht seiner Frau höher als die Schweigepflicht, würde das bedeuten, dass der Arzt jede Partnerin des Patienten über das Risiko aufklären müsste. Und da der Arzt nicht weiß wer das ist müsste er die gesamte Gesellschaft darüber informieren.

1 von 2 Mitgliedern fanden folgenden Kommentar hilfreich:

Dr. ...Dr. ...
Pathologie, Allgemeine Gynäkologie

Lieber Kollege Jagacic,

ich weiß genau, was sie meinen und damit sagen wollen. Es ist natürlich in keinem Fall nachvollziehbar, welcher Infizierte seinen Partner über HIV aufklärt. Allerdings liegt die Problematik hier anderes, da der Patient explizit sagt, er wolle seine Frau in keinem Fall über die Erkrankung aufklären. Das ist ein konkreter Hinweis, den man ernst nehmen sollte. Man kann sich schließlich nicht darauf verlassen, dass seine Frau eventuell nicht infiziert werden könnte.
Man sollte versuchen, die Ehefrau in die Sprechstunde zu bestellen, um gemeinsam mit dem Patienten eine Aufklärung vorzunehmen und dem Patienten Hilfestellung in dieser sehr schweren Angelegenheit zu geben.Das heißt in erster Linie ist es harte Arbeit, den Patienten davon zu überzeugen. Falls er dazu nicht bereit sein sollte, würde ich mich an die Aidshilfe wenden, um Hilfestellung als Arzt zu bekommen.
M.E. sollte es die Pflicht eines Arztes sein, einen unwissenden Menschen zu schützen, auch mit dem Hintergrund der Schweigepflicht.
Oder was denken sie darüber?

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hiv aufklärung recht

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letzte Änderung: 18.11.2011 0:04