Die Approbation und den Facharzt in der Tasche, Berufserfahrung in einer Klinik gesammelt und nun ist geplant, eine eigene Praxis zu eröffnen? Es gibt viele Regeln und Richtlinien zu beachten, aber die Niederlassung ist dennoch kein Hexenwerk.
Zuerst müssen Ärzte und Ärztinnen einen Antrag für einen Eintrag ins Arztregister beantragen. Ansprechpartner ist die Kassenärztliche Vereinigung (KV) im Bezirk ihres Wohnsitzes, in dem die Niederlassung beabsichtigt wird. Die KV benötigt die Approbation und das Dokument für die abgeschlossene Facharztausbildung.
Anschließend wird schriftlich eine Zulassung für den beabsichtigten Vertragsarztsitz beim zuständigen Zulassungsausschuss beantragt. Mit dem Antrag sind die folgenden Dokumente einzureichen:
Ob ein Arzt oder eine Ärztin die Zulassung für eine Niederlassung erhält, hängt auch mit dem Versorgungsauftrag zusammen, den sie oder er erfüllen will. Für einen halben Versorgungsauftrag, also eine Teilzulassung, sind 10 Sprechstunden pro Woche Pflicht. Bei einem vollen Versorgungsauftrag sind es 20 Stunden, die man den Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen muss. Eine Teilzulassung will gut überlegt sein, denn herrscht in dem betreffenden Bezirk eine Zulassungsbeschränkung und der Arzt oder die Ärztin beantragt eine Teilzulassung, kann später unter Umständen nicht mehr auf den vollen Versorgungsauftrag aufgestockt werden. Andererseits ist eine Teilzulassung praktisch, wenn man nebenbei auch noch in einer Klinik angestellt sein will.
Es gibt sechs verschiedene Formen der Niederlassung:
Damit es in Ballungsgebieten nicht zu viele Ärzte einer einzelnen Fachrichtung gibt, richtet man sich in Deutschland seit 2013 nach einer Bedarfsplanung. Diese regelt, wie viele Ärztinnen und Ärzte es in einem Gebiet pro Einwohnerzahl geben sollte und legt eine Obergrenze fest. Das soll dem Mangel an ärztlichem Fachpersonal auf dem Land entgegenwirken. So gibt es im Land Brandenburg etwa eine sehr geringe Arztdichte, während es in Bremen eine sehr hohe gibt. Bevor man also die Räumlichkeiten mietet, sollte man sich erkundigen, welche Obergrenze es für die eigene Fachrichtung gibt und ob man diese überschreitet. Die Informationen über die Zulassungsbeschränkungen aufgrunnd der Obergrenze hat die Kassenärztliche Vereinigung zur Hand.
Ist der Wohnort des Arztes oder der Ärztin ausgelastet, könnte der Standort der Praxis einfach in den nächsten Ort verlegt werden, der zu wenig medizinisches Fachpersonal in hat. Eine Residenzpflicht für Ärzte gibt es seit einigen Jahren nicht mehr. Außerdem gibt es Sonderbedarfszulassungen, Belegarztzulassungen oder befristete Zulassungen, die es ermöglichen könnten, doch noch am gewünschten Standort eine Zulassung für eine Niederlassung zu erhalten.