Bundesgerichtshof untersagt Etikettenschwindel bei Chefarzt-OPs

Eine Chefarzt-OP ohne den verpflichteten Chefarzt ist rechtswidrig und enttäuscht das Vertrauen des Patienten, urteilt der BGH. Wer im Krankenhaus eine Chefarztbehandlung vereinbart, meist gegen ein zusätzliches Honorar, darf nicht einfach von einem anderen Arzt operiert werden.

Eine Chefarzt-OP ohne den verpflichteten Chefarzt ist rechtswidrig und enttäuscht das Vertrauen des Patienten, urteilt der BGH.

Wer im Krankenhaus eine Chefarztbehandlung vereinbart, meist gegen ein zusätzliches Honorar, darf nicht einfach von einem anderen Arzt operiert werden. Die Operation muss dann vom Chefarzt und nicht von jemand möglicherweise gleichqualifiziertem durchgeführt werden. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil klar.

Ob der Eingriff korrekt ausgeführt wird, spielt dabei keine Rolle. Einem Patienten, der nach einer Hand-OP gesundheitliche Probleme hat, steht damit möglicherweise Schmerzensgeld zu. Der Mann war entgegen seiner Vereinbarung vom stellvertretenden Oberarzt und nicht vom Chefarzt operiert worden.

Die Klinik ist der Ansicht, dass das im Ergebnis keinen Unterschied macht, weil bei der OP nachweislich keine Fehler passierten. Nach Auffassung der Karlsruher Richter war der Eingriff wegen der fehlenden Einwilligung aber von vornherein rechtswidrig. Die Klinik habe das Vertrauen des Patienten enttäuscht. Das könne nicht sanktionslos bleiben. Chefarzt-OPs werden häufig von Privatpatienten gewünscht, die gegen ein höheres Honorar einen bestimmten Arzt für die Operation verpflichten, weil sie diesem eine besondere Qualifikation zuweisen.

Das Oberlandesgericht Koblenz muss den Fall nun noch einmal verhandeln und entscheiden. (Az. VI ZR 75/15)