Neues Pflegestärkungsgesetz bringt mehr Leistung und höhere Beiträge

Das zweite Pflegestärkungsgesetz soll das Leistungsangebot für Pflegebedürftige und Pflegende ausbauen. Kernpunkt ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der Demenzkranken Anspruch auf die gleichen Leistungen einräumt wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Damit verbunden ist ein neues Begutachtungsverfahren.

Das zweite Pflegestärkungsgesetz soll das Leistungsangebot für Pflegebedürftige und Pflegende ausbauen.

Kernpunkt ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der Demenzkranken Anspruch auf die gleichen Leistungen einräumt wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Damit verbunden ist ein neues Begutachtungsverfahren. Zugleich sollen die bisherigen drei Pflegestufen auf fünf sogenannte Pflegegrade ausgeweitet werden, um so dem Pflegebedarf jedes Einzelnen präziser Rechnung tragen zu können.

Die Umstellung auf das neue System soll in den nächsten Wochen bis Ende des Jahres weitgehend abgeschlossen sein. Dabei soll keiner der heute rund 2,8 Millionen Leistungsbezieher aus der sozialen und der privaten Pflegeversicherung schlechter gestellt werden. Durch das neue System würden in den nächsten Jahren rund 500 000 Menschen mehr unterstützt, schätzt das Bundesgesundheitsministerium.

Menschen, die ein Familienmitglied pflegen, sollen unter anderem bei Sozialbeiträgen bessergestellt werden. So ist eine umfassende Absicherung der pflegenden Person in der Arbeitslosenversicherung vorgesehen, um den Versicherungsschutz für den Fall der Arbeitslosigkeit nach einer Pflegetätigkeit zu stärken.

Bereits Anfang 2015 trat das Pflegestärkungsgesetz I in Kraft. Mit beiden Reformen ist eine Erhöhung des Beitrags zur Pflegeversicherung verbunden. Zunächst stieg er von 2,05 Prozent auf 2,35 Prozent. 2017 kommt eine weitere Steigerung um 0,2 Punkte auf 2,55 Prozent hinzu. Beide Erhöhungen bringen zusammen gut sechs Milliarden Euro. Davon sollen die Leistungsausweitungen ab 2017 finanziert werden.

Eine weitere Reform, das Pflegestärkungsgesetz III, ist derzeit in der Parlamentarischen Beratung. Es sieht vor, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen künftig intensiver beraten und besser vor Pflegebetrug geschützt werden. Um Abrechnungsbetrug in der Pflege konsequenter zu verhindern, erhält die gesetzliche Krankenversicherung ein systematisches Prüfrecht.