Elektronische Gesundheitskarte: Über Konnektoren und andere TI-Dienste
Bis versorgungsrelevante Anwendungen über die Telematikinfrastruktur (TI) abgebildet werden können, wird wohl noch ein Jahr vergehen. Zunächst geht es darum, die technischen Voraussetzungen für das Versichertenstammdatenmanagement zu schaffen.
Bis versorgungsrelevante Anwendungen über die Telematikinfrastruktur (TI) abgebildet werden können, wird wohl noch ein Jahr vergehen. Zunächst geht es darum, die technischen Voraussetzungen für das Versichertenstammdatenmanagement zu schaffen.
Spätestens ab 2019 müssen Arztpraxen und andere Gesundheitseinrichtungen online prüfen, ob der Versicherungsnachweis ihrer Patienten gültig und aktuell ist, d. h. sie müssen bis Ende 2018 für den automatisierten Datenabgleich über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) gerüstet sein. Für den Anschluss an die neue Telematikinfrastruktur (TI) benötigen sie einen Internetanschluss, einen Konnektor, einen Zugangsdienst für ein virtuelles privates Netz (VPN), ein eHealth-Kartenterminal und einen elektronischen Praxisausweis.
- Der Konnektor ist das Gerät, das die Praxissoftware mit der TI verbindet. Er generiert ein virtuelles privates Netzwerk, damit der Datentransfer sicher erfolgt. Als Ausgangsbasis für die Refinanzierung visierte die KV einmalig einen Betrag in Höhe von 3055 Euro für eine Praxis mit bis zu drei Ärzten an, inklusiv Kartenterminal und elektronische Signatur. Der Erstattungsbetrag sinkt ab Oktober 2017 um jeweils zehn Prozent je Quartal. Ab Juli 2018 stehen je nach Praxisgröße 1155 bis 2025 Euro zur Verfügung.
- Um das Netzwerk nutzen zu können, benötigt eine Praxis bzw. eine Praxisgemeinschaft einen VPN-Zugangsdienst. Dessen Kosten, einschließlich Wartung und Updates, werden zunächst mit 298 Euro und ab dem 3. Quartal 2018 mit 248 Euro je Quartal pauschal entgolten.
- Das neue internetfähige eHealth-Kartenterminal sorgt dafür, dass die eGK sowie der elektronische Heilberufsausweis eingelesen und die Daten übermittelt werden können. Je Praxis mit bis zu drei Ärzten in Vollzeit wird ein Terminal zu 435 Euro im oben genannten Betrag veranschlagt, bei mehr als sechs Vollzeitstellen drei Terminals. Für mobile Terminals im Offline-Betrieb stehen zusätzlich 350 Euro zur Verfügung, beispielsweise wenn Ärzte ausgelagerte Praxisstätten nachweisen können, mehr als drei Hausbesuche pro Quartal machen oder einen Kooperationsvertrag mit einem Pflegeheim geschlossen haben.
- Für den Betrieb des eHealth-Terminals ist eine SMC-B-Karte nötig, die ähnliche wie eine SIM-Karte in das Gerät gesteckt und über eine PIN freigeschaltet wird. Die SMC-B-Karte dient als elektronischer Praxisausweis. Mit ihm lässt sich nachvollziehen, welche Praxis oder Einrichtung auf die TI zugreift und ob diese dazu berechtigt ist. Die KV erstattet hierfür 23,25 Euro je Praxis und Quartal.
- Des Weiteren werden einmalig 900 Euro als TI-Starterpauschale und 11,63 Euro je Quartal für den elektronischen Heilberufsausweis bereitgestellt.
Die Vergütungsvereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV wurden mit Wirkung ab dem 1.7.2017 ausgehandelt, unabhängig davon, wann die Dienste tatsächlich am Markt verfügbar sind. Maßgeblich für die Zahlung sei das Quartal, in dem eine Praxis den Versichertenstammdatenabgleich erstmals durchführt, nicht das Kaufdatum oder die Lieferung, informiert die KBV.
Sämtliche Dienste und Geräte, die zum Einsatz kommen, müssen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) zugelassen sein. So soll sichergestellt werden, dass Software und Hardware an die spezifischen Bedingungen der TI angepasst sind.
Unter den genannten Produkttypen sind diese Dienste und Geräte zugelassen [19. Dezember 2017]
Produkttyp
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Hersteller
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Produktname
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Zulassungsdatum
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Anbieter VPN-Zugangsdienst
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CompuGroup
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15.11.2017
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Konnektor
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KoCo Connector
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KoKoBox MED+
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10.11.2017
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eHealth-Kartenterminal
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Ingenico Healthcare
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ORGA 6141 online
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10.11.2017
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SMC-B-Karte
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Bundesdruckerei GmbH
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03.11.2017
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Weitere Zulassungsanträge liegen vor, wobei sich die gematik hierzu aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht näher äußern darf.
Eine Auflistung sämtlicher Produkte und Dienste, die im Zusammenhang mit der TI zugelassen sind (z. B. eHBA, eGK), kann auf den Seiten der gematik abgerufen werden.