Gefährdungsbeurteilungen in der Arztpraxis

Als Arbeitgeber stehen die Inhaber einer Arztpraxis in der Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dies muss den aktuellen Bedingungen standhalten, beispielsweise wenn sich im Zuge der Digitalisierung Arbeitsabläufe ändern.

Als Arbeitgeber stehen die Inhaber einer Arztpraxis in der Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dies muss den aktuellen Bedingungen standhalten, beispielsweise wenn sich im Zuge der Digitalisierung Arbeitsabläufe ändern.

Das Arbeitsschutzgesetz fordert eine Gefährdungsbeurteilung. Hierzu gehört, dass der Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen erhebt, ermittelt, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, und die Ergebnisse dokumentiert (§ 5f ArbSchG).  Das Gesetz listet sechs Bereiche, aus den sich Schäden für die Gesundheit ergeben können, explizit auf:

  1. die Gestaltung und die Errichtung des Arbeitsplatzes
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit

Die Gefährdungsbeurteilung braucht nicht zwingend für jeden einzelnen Mitarbeiterarbeitsplatz erfolgen. Vielmehr kann der Arbeitgeber die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vornehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen gilt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit als ausreichend (§ 5 Abs. 2, Satz 2).

Ebenso können die Ergebnisse bei gleichartigen Gefährdungssituationen zusammenfassend dokumentiert werden. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit und  Mitarbeiterzahl über alle erforderlichen Unterlagen verfügt, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hervorgeht (§ 6 Abs. 1).

Personenbezogene Gefährdungsbeurteilungen sind jedoch für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer vorgeschrieben wie werdende oder stillende Mütter (§ 1 MuSchArbV) und Jugendliche (§ 28a JArbSchG). Außerdem ist der Personenbezug für chronisch Kranke und Menschen mit Behinderung geboten oder wenn die Einsatzorte der Mitarbeiter stark wechseln.

Spielraum bei der Umsetzung, aber systematisch vorgehen

Die gesetzlichen Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung implizieren ein systematisches, stringentes Vorgehen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) empfiehlt in Anlehnung an den PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act) folgende Schritte:

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Zwar steht der Praxisinhaber in der Verantwortung für die pflichtgemäße Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Sorge zu tragen, doch kann er bzw. sie entweder einen kundigen Mitarbeiter mit der Umsetzung betrauen oder externe Experten wie Arbeitssicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beauftragen. In beiden Fällen muss dies schriftlich festgehalten werden.

Hinweise, wann Fortschreibung nötig ist

Hinsichtlich der Umsetzung besteht Gestaltungsfreiheit. Das Arbeitsschutzgesetz gibt nicht vor, in welchen Abständen die Beurteilung aktualisiert und fortgeschrieben werden muss. Allerdings gibt es Hinweise, die eine erneute Beurteilung notwendig werden lassen; zum Beispiel, wenn die Wirksamkeitsüberprüfung (siehe Abbildung Punkt 6) erkennen lässt, dass die festgesetzten Ziele durch die Maßnahmen nicht erreicht werden oder wenn es wegen der Schutzmaßnahmen zu neuen Gefährdungen oder Belastungen kommen kann.

Weitere Anlässe sind in einer Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ("DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze zur Prävention") gelistet. Mit Bezug hierauf nennt die BGW:

Außerdem bedingen Umbauten, neue Arbeitsabläufe, neue Geräte und die Verwendung neuer Arbeits- oder Gefahrenstoffe eine Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung. Ein Beispiel ist die Einführung einer neuer Software, infolge derer sich die Praxisabläufe verändern. Schnittstellen bestehen zum Risikomanagement.

Ergänzende Information:
Broschüre der BGW zur Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis

Homepage der BGW