Patientenaufklärung hat viele Facetten

Die Pflicht zur Aufklärung ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht der Ärzte. Die Datenübermittlung an externe Stelle, besondere Versorgungsformen sowie die Teilnahme an klinischen Studien erfordern eine zusätzliche Einwilligung des Patienten.

Die Pflicht zur Aufklärung ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht der Ärzte. Die Datenübermittlung an externe Stelle, besondere Versorgungsformen sowie die Teilnahme an klinischen Studien erfordern eine zusätzliche Einwilligung des Patienten.

Wirtschaftliche Aufklärung

Über den Versicherungsstatus sind die Kosten für medizinisch notwendige Leistungen abgedeckt. Bei Privatpatienten ergibt sich dies aus der Gebührenordnung. Nach § 1 GOÄ dürfen Leistungen die darüber hinausgehen, nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. Im gesetzlichen System ist der Leistungskatalog der Krankenkasse maßgeblich.

Sofern der Arzt weiß, dass die Übernahme der Kosten durch Dritte nicht gesichert ist, beispielsweise Zahnersatz, muss er den "Patienten über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren" (§ 630c Abs. 3 BGB). Bei Privatversicherten kann das der Fall sein, wenn dem Arzt bekannt ist, dass es in der Vergangenheit Erstattungsprobleme mit der Versicherung oder Beihilfe gab.

Bei Leistungen (IGeL), die nicht in den GKV-Leistungskatalog fallen, ist es vorab notwendig, eine schriftliche Zustimmung des Patienten einzuholen, in der er darauf hingewiesen wird, dass er die Kosten übernehmen muss. BÄK und KBV haben einen IGeL-Ratgeber herausgegeben, der unter anderem ein Muster für einen Behandlungsvertrag enthält. Die Kosten richten sich nach der GOÄ-Ziffer und den Gebührensätzen.

Medizinische Aufklärung

Der Patient muss wissen, was ihn erwartet: Welche Mittel sollen zur Behandlung eingesetzt werden, welche Risiken und Folgen können damit einhergehen und welche Alternativen gibt es. Damit der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann, muss seine Einwilligung rechtzeitig vor Behandlungsbeginn eingeholt werden. Nur im Notfall darf hierauf verzichtet werden, wenn die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Die Pflicht zur Behandlungsaufklärung obliegt grundsätzlich demjenigen, der die Behandlung durchführt. Sie muss mündlich, individuell und in einer für Patienten verständlichen Weise erfolgen. Gegebenenfalls kann die Aufklärung von einer anderen Person übernommen werden, die über die notwenige Ausbildung zur Durchführung der Maßnahme verfügt (§ 630e Abs. 2 BGB).

Klärt der Behandelnde nicht selbst auf, muss er kontrollieren, dass eine Aufklärung über alle wesentlichen Begleitumstände – Diagnose, Prognose, Therapie, weiterführende Maßnahmen – ordnungsgemäß stattgefunden hat. Die Informationspflichten erstrecken sich auch auf Umstände, "die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen" (§ 630c BGB).

"Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen." (§ 630e Abs. 2 BGB)

Wenn sprachliche Verständigungsprobleme auftreten, muss notfalls auf Kosten des Patienten ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Bei einwilligungsunfähigen Patienten muss ein Betreuer einbezogen werden (§ 630d BGB), bei Kindern in der Regel Mutter oder Vater. Einsichtsfähige Jugendliche können vom Arzt direkt aufgeklärt werden. Bei schwerwiegenden Eingriffen sind beide Elternteile einzubeziehen.

Bei gesetzlich Versicherten können durch besondere Versorgungsverträge (§ 140a SGB V), Disease Management Programme  (§ 137f SGB V) oder Modellvorhaben (§§ 63-65 SGB V) Informations- und Aufklärungspflichten begründet sein, die über die Regelversorgung hinausgehen.

Aus der Aufklärungspflicht leitet sich indirekt ab, dass ein Arzt bei meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 6 IfSG seinen Patienten über eine namentliche Meldung an das Gesundheitsamt informiert.

Externe Datenübermittlung

Die Übermittlung der Leistungs- und Abrechnungsdaten an die KV oder Krankenkassen bedarf keiner zusätzlichen Einwilligung, die Zustimmung ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag, den der Patient stillschweigend eingeht, wenn er eine Praxis aufsucht. Werden die Behandlungsdaten jedoch über Informationsplattformen mit Kollegen ausgetauscht oder die Abrechnungsdaten zu externen Dienstleistern gesandt, muss das Einverständnis des Patienten vorliegen.

Welche Anforderungen sich an eine Einrichtung ergeben, um Formulare für die elektronische Datenübermittlung datenschutzkonform zu gestalten, hat das Institut für Sicherheit und Datenschutz im Gesundheitswesen (ISDSG) zusammengestellt:

Gestaltung von Einwilligungen zur Datenverarbeitung

Klinische Studien

Klinische Studien erfordern eine Patientenaufklärung gemäß der international anerkannten Good Clinical Practice-Guideline. Der Arzt muss unter anderem über die Art und den Inhalt der Studie, das Studiendesign, durchzuführende Maßnahmen als auch über finanzielle Aspekte wie Aufwandserstattung für Patienten und Probandenversicherung aufklären. Die Teilnahme des Patienten muss freiwillig sein, ein Proband kann jederzeit abbrechen.