Sprechende Medizin: Zuhören und Beraten

Eine patientenorientierte Gesprächsführung lässt sich lernen - und ist im Zeitalter gut informierter Patienten wichtiger denn je. Gut zu wissen ist aber auch, was wann abgerechnet werden darf. Ein Kriterium ist der Zeitaufwand.

Eine patientenorientierte Gesprächsführung lässt sich lernen - und ist im Zeitalter gut informierter Patienten wichtiger denn je. Gut zu wissen ist aber auch, was wann abgerechnet werden darf. Ein Kriterium ist der Zeitaufwand.

Es klingt banal, doch ist das ärztliche Gespräch wohl das wichtigste Element einer konstruktiven Arzt-Patienten-Beziehung. Seit 2012 ist es in der Approbationsordnung verankert. 2015 folgte ein Muster-Curriculum für die Arzt-Patienten-Kommunikation, das die Vertreter der Medizinischen Fakultäten verabschiedet haben. Der Lehrplan sieht 300 Unterrichtsstunden für das Kommunikationstraining vor, mit dem die angehenden Ärzte und Ärztinnen auf das Gespräch mit den Patienten vorbereitet werden sollen, von der Impfberatung bis zur Mitteilung einer Krebsdiagnose.

Eine gute Kommunikation ist keine Einbahnstraße der Wissensvermittlung vom Arzt zum Patienten. Die wesentlichen Informationen für die Diagnostik liefert der Patient selbst. Umso notwendiger ist es, dass der Arzt dem Patienten aktiv zuhört, d.h., auf dessen Schilderungen bestätigend reagiert (z. B.  Kopfnicken, kurze Äußerungen "hm, ja"), sich vergewissert, dass Gesagte richtig verstanden zu haben (z. B. "Sie meinen also, dass …"), und gegebenenfalls nachfragt, um Detailinformationen zu erhalten. Es geht darum, dem Patienten zu signalisieren, dass er die volle Aufmerksamkeit erhält.

Warten, Wiederholen, Spiegeln, Zusammenfassen – empfiehlt der Leitfaden "Kommunikation im medizinischen Alltag", den die Ärztekammer Nordrhein mit Genehmigung der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften 2015 herausgegeben hat. Eine solche patientenzentrierte Vorgehensweise bietet Struktur und schafft Vertrauen, was den Weg in eine Therapieentscheidung ebnet, die von Patienten akzeptiert und getragen wird (Adherence). Allerdings bestehe noch Handlungsbedarf bei den Rahmenbedingungen, unter denen Ärzte Zeit und Ruhe für das Gespräch mit den Patienten finden, teilt die Bundesärztekammer mit.

Zeitaufwand beachten

Insgesamt weist der EBM über 150 Gebührenpositionen (GOP) unter dem Stichwort Beratung auf, beispielsweise für Telefonate und die Videosprechstunde (siehe Praxistipp 26.06.2017). Teils ist die Beratung in der Pauschalvergütung enthalten, teils mit eigener GOP versehen. Manchmal hängt vom Zeitaufwand ab (z.B. fünf oder zehn Minuten), wie häufig eine GOP angesetzt werden darf.

Seit 2013 kann ein problemorientiertes Gespräch mit dem Patienten und / oder der Bezugsperson je vollendete zehn Minuten abgerechnet werden, wenn dies aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist (GOP 03230). Die Abrechnung kann neben einer anderen GOP erfolgen, sofern ersichtlich ist, dass die notwendige beratungsbezogene Kontaktzeit ergänzend hinzugekommen ist. Allerdings darf eine Beratung nicht extra abgerechnet werden, wenn diese bereits Bestandteil einer anderen GOP ist, zum Beispiel palliativmedizinische Ersterhebung, Einzel- und Gruppentherapie oder im Notfalleinsatz.

Die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) für Privatpatienten unterscheidet zwischen einer Kurzberatung (GOÄ Nr. 1) und einer ausführlichen Beratung von mindestens zehn Minuten (GOÄ Nr. 3). Letztgenannte kann entweder als Einzelleistung oder in Zusammenhang mit einer symptom-, organ- oder ganzkörperbezogenen Untersuchung geltend gemacht werden (GOÄ Nr. 5, 6, 7, 8, 800, 801). Bei beiden Nummern sind sowohl eine Höherbewertung als auch ein Zuschlag möglich. Unerheblich ist, ob die Beratung persönlich oder telefonisch durchgeführt wurde.

Während die GOÄ 3 grundsätzlich nur einmal pro Behandlungsfall zur Abrechnung kommen darf, gibt es bei der Abrechenbarkeit einer Kurzberatung keine Limits. Sie darf sogar mehrfach pro Tag angesetzt werden, sofern dies medizinisch notwendig ist oder der Patient verlangt und aus der Dokumentation ersichtlich wird, dass ein ausreichend großer zeitlicher Abstand (z. B. vormittags, nachmittags) besteht. Die GOÄ Nr. 3 darf nur dann mehrfach angesetzt werden, wenn hierfür eine besondere Begründung vorliegt, beispielsweise weil sich die Beschwerden verschlimmert haben oder untypische Symptome auftreten.