Staatliche Aufsicht beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ob die Bestimmungen beim Schutz der Mitarbeiter eingehalten werden, unterliegt staatlicher Kontrolle, i.d.R. kontrolliert und berät die Gewerbeaufsicht und arbeitet hierbei mit den Trägern der Unfallversicherung zusammen. Kleinbetriebe im Gesundheitswesen scheinen etwas häufiger als in anderen Branchen damit rechnen zu müssen, dass sie einen Besuch erhalten. Für Arztpraxen muss das nicht zwangsläufig gelten. Dies zeigen zumindest die Zahlen für das Jahr 2017.

Ob die Bestimmungen beim Schutz der Mitarbeiter eingehalten werden, unterliegt staatlicher Kontrolle, i.d.R. kontrolliert und berät die Gewerbeaufsicht und arbeitet hierbei mit den Trägern der Unfallversicherung zusammen. Kleinbetriebe im Gesundheitswesen scheinen etwas häufiger als in anderen Branchen damit rechnen zu müssen, dass sie einen Besuch erhalten. Für Arztpraxen muss das nicht zwangsläufig gelten. Dies zeigen zumindest die Zahlen für das Jahr 2017.

Die staatliche Aufsichtspflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 21 Abs. 1 ArbSchG). Sie wird auf Landesebene konkretisiert und in den Kommunen und Landkreisen umgesetzt. Demgegenüber sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger branchenbezogen organisiert und ihre Überwachungs- und Beratungspflichten im Sozialgesetzbuch verankert (§ 17 SGB VII).

Beide Gesetze sehen eine enge Zusammenarbeit zwischen Behörden und Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen vor. Dies bezieht sich sowohl auf die methodische Vorgehensweise als auch auf den Erfahrungsaustausch und die Umsetzung von Maßnahmen (§ 21 Abs. 3 ArbSchG, § 20 SGB VII). Darüber hinaus können die obersten Landesbehörden mit den Unfallversicherungsträgern vereinbaren, dass diese bestimmte Aufgaben des Arbeitsschutzes übernehmen (§ 21 Abs. 4 ArbSchG).

Wie häufig kommt die Gewerbeaufsicht?

Verglichen mit Mittel- und Großbetriebe ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Gewerbeaufsicht Kleinbetriebe mit weniger als 20 Beschäftigten aufsucht, gering. Dennoch finden hier rund zwei Drittel der Begehungen statt, was sich durch die hohe Zahl der Kleinbetriebe erklärt, die rund 90 Prozent aller in den Arbeitsschutzstatistiken der Länder erfassten Betriebe ausmachen. 2017 waren insgesamt gut 2,3 Millionen Betriebe erfasst – d.h. knapp drei Viertel aller Betriebe mit und ohne Beschäftigte (Statistisches Bundesamt) -, davon suchte die Aufsicht knapp 80.000 Betriebe mindestens einmal auf. In Kleinbetrieben lag der Anteil bei 2,5 Prozent, in Großbetrieben ab 500 Beschäftigte bei 36 Prozent und in Betrieben mittlerer Größe bei 11 Prozent.

Kleinbetriebe im Gesundheitswesen scheinen häufiger aufgesucht zu werden (4,4 Prozent) – teils aus Eigeninitiative der Aufsichtsbehörden, teils anlassbezogen –  als in anderen Branchen. Dies zeigen zumindest die Zahlen für das Jahr 2017, soweit für das Gesundheitswesen vorhanden (siehe Tabelle). Trotz Lücken bei der Datentransparenz, wird deutlich, dass teils erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern bestehen. Lässt man die Daten für Baden-Württemberg außer Acht, da dort der Anteil mit neun Prozent deutlich über dem Durchschnitt liegt, sind es gut drei Prozent der erfassten Betriebe.

Unter die Kategorie Kleinbetriebe im Gesundheitswesen fallen neben den Praxen im medizinisch-therapeutischen Bereich auch andere selbstständige Tätigkeiten. Die Ergebnisse zeigen also nicht, wie oft die Aufsicht in Arztpraxen tatsächlich tätig geworden ist. Hierzu machten sechs Bundesländer – Baden-Württemberg, NRW, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Thüringen – auf Nachfrage jedoch ergänzende Angaben. Demnach wurden von insgesamt knapp 70.000 erfassten Arztpraxen 1.389 aufgesucht, d.h. etwa zwei Prozent. Insbesondere in Baden-Württemberg scheinen sich die Besuche auf andere Kleinbetriebe im Gesundheitswesen zu konzentrieren.

Tabelle: Erfasste und aufgesuchte Betriebe im Gesundheitswesen [2017]

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*Die Angaben basieren auf den Jahresberichten der Aufsichtsbehörden. In den übrigen elf Ländern wurde die Aufschlüsselung nach Wirtschaftsgruppe 86, Gesundheitswesen, erfragt.

**Nur Betriebe, die die Arbeitsschutzbehörden erfasst haben.

Ergänzende Information:
Broschüre der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen durch Behörden [11/2016]