Arzt hat Aufklärungspflicht gegenüber Diabetes-Patienten bezüglich Teilnahme am Straßenverkehr

Fehlende oder falsche Aufklärung des Arztes kann Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Patienten mit Diabetes dürfen grundsätzlich einen Führerschein besitzen und am Straßenverkehr teilnehmen.

Fehlende oder falsche Aufklärung des Arztes kann Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Patienten mit Diabetes dürfen grundsätzlich einen Führerschein besitzen und am Straßenverkehr teilnehmen. Allerdings gibt es Ausnahmen und zwar immer dann, wenn Patienten in den vergangenen zwölf Monaten unter “Hypoglykämien” gelitten haben, die ihre Fähigkeit am Straßenverkehr teilzunehmen beeinträchtigen. Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass der Fahrzeugführer in der Lage ist, Hypoglykämien rechtzeitig wahrzunehmen. Eine Unterzuckerung kann sich beispielweise durch Heißhunger, Kopfschmerzen, Schwitzen, Zittergefühl, Schwindel und Seh- oder Wahrnehmungsstörungen ankündigen und im schlimmsten Fall den Betroffenen bewusstlos werden lassen.

Die Teilnahme von Diabetes-Patienten am Straßenverkehr kann auch den behandelnden Arzt vor besondere Herausforderungen stellen. “Dieser muss Patienten umfassend und vollständig aufklären”, erklärte der Stuttgarter Rechtsanwalt Oliver Ebert, der gleichzeitig Vorsitzender des Ausschuss Soziales der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) ist, auf dem Diabetes-Kongress 2016. Vor allem muss der Arzt sicherstellen und am besten auch dokumentieren, dass er den Patienten aufgeklärt hat und dieser es auch verstanden hat. “Das ist besonders bei Patienten mit Schwerhörigkeit oder denjenigen relevant, die kognitiv eine Aufklärung nicht verstehen können”, so Ebert. Bei Ausländern gelte es zudem, eventuelle Sprachbarrieren zu überbrücken – möglicherweise mit Hilfe eines Dolmetschers.

Für den Arzt kann eine fehlerhafte oder unvollständige Aufklärung schwerwiegende Folgen haben. Unter anderem könne der Patient Ansprüche geltend machen, aber auch die Versicherungen als Schadensregulierer würden sich verstärkt an Ärzte wenden, um sich ihre Auslagen zurückzuholen. “Ein Arzt, der aufgeklärt hat, sollte das auch beweisen können”, betont Ebert. Er rät dazu, dass sich Ärzte eindeutige Vermerke in der elektronischen Patientenakte machen, gegebenenfalls die Aufklärung unter Zeugen wie dem Praxispersonal durchführen oder sich sogar per Unterschrift bestätigen lassen, dass die Aufklärung erfolgt ist. Regelmäßig solle die Aufklärung zudem wiederholt werden.

Aktuell erstellt eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Professor Reinhard Holl vom Institut für Epidemiologie und medizinische Biometrie der Universität Ulm eine DDG-Leitlinie zum Führen eines Fahrzeugs von Diabetes-Patienten.