Abschlussbericht zur Heidelberger Bluttest-Affäre gerichtlich gestoppt

Schon der Zwischenbericht der externen Kommission zur Bluttest-Affäre an der Uniklinik Heidelberg enthält harsche Kritik. Gegen die Veröffentlichung des Abschlussberichts geht der Hauptbetroffene jetzt gerichtlich vor - und hat zunächst einmal Erfolg.

Gericht gibt Eilantrag von Christof Sohn statt

Schon der Zwischenbericht der externen Kommission zur Bluttest-Affäre an der Uniklinik Heidelberg enthält harsche Kritik. Gegen die Veröffentlichung des Abschlussberichts geht der Hauptbetroffene jetzt gerichtlich vor - und hat zunächst einmal Erfolg.

Ein Gericht hat die Vorstellung des Abschlussberichts in der Heidelberger Bluttest-Affäre vorläufig gestoppt. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gab einem Eilantrag des Chefs der Universitäts-Frauenklinik, Christof Sohn, statt. Die Aufsichtsratsvorsitzende der Uniklinik Heidelberg, Simone Schwanitz, sagte daraufhin die Pressekonferenz zur Vorstellung des Abschlussberichts in letzter Minute ab.

Schwanitz erklärte: "Mit dieser Anordnung wird es dem Universitätsklinikum vorläufig untersagt, sich zu wesentlichen Ergebnissen der Sachverhaltsaufklärung der unabhängigen Kommission zu äußern, soweit sie die Person von Herrn Prof. Sohn betreffen und das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren." Das Uniklinikum prüfe jetzt, welche rechtlichen Mittel eingelegt werden können.

Unklarheit, ob Vorwürfe zutreffen

Das Verwaltungsgericht teilte zur Begründung mit, dass vor dem Hintergrund des gegen Sohn eingeleiteten Disziplinarverfahrens noch offen sei, ob die Vorwürfe zutreffen. "Ungesicherte Vorwürfe gravierender Art dürften aber nicht vom Antragsgegner in die Öffentlichkeit getragen werden."

Sohn hatte im Februar einen angeblichen Bluttest zur Erkennung von Brustkrebs vorgestellt - zu früh und entgegen zahlreicher Bedenken, so die Vorwürfe. Es habe unter anderem eine hohe Fehlerrate gegeben, und die Daten der Versuche seien nicht reproduzierbar gewesen.

Unschuldsvermutung wurde laut Verwaltungsbericht untergraben

Die Behauptungen aus der Vorstellung des Zwischenberichts im Juli hätten den disziplinarrechtlichen Ermittlungen vorgegriffen und die Unschuldsvermutung untergraben, heißt es in der Begründung des Verwaltungsgerichts. Dies wiege auch deshalb schwer, weil der Antragsteller aufgrund seiner beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht zu den öffentlich erhobenen Vorwürfen gegen ihn keine Stellung nehmen könne. Die Darstellung des Fehlverhaltens als gesichert greift nach Auffassung des Gerichts in Sohns Persönlichkeitsrecht und sein Recht auf Wissenschaftsfreiheit ein.

Der Vorsitzende der Kommission und Präsident der Leibniz-Gemeinschaft, Matthias Kleiner, hatte im Juli "Führungsversagen, Machtmissbrauch und Eitelkeit" in der Klinik diagnostiziert. Auf der übergeordneten Ebene habe falsch verstandene Wissenschaftsfreiheit dazu geführt, dass niemand die Pressekonferenz und Pressekampagne zum Bluttest verhindert habe.

Sohn soll von mangelnder Validität gewusst haben

Sohn habe von der mangelnden Validität der Testergebnisse gewusst, hatte die ehemalige Bundesverfassungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt gesagt, die ebenfalls Vorsitzende der Kommission ist. Der Klinikchef sei von mehreren Beteiligten vor einer frühzeitigen Veröffentlichung gewarnt worden.

Die "Rhein-Neckar-Zeitung" berichtete unter Berufung auf den Abschlussbericht, dass mehrere Vorstände der Uniklinik in unterschiedlichem Ausmaß über die schlechten Testergebnisse und auch die PR-Kampagne informiert waren. Der Zeitung liegt nach eigenen Angaben neben dem Abschlussbericht der unabhängigen Kommission auch der Bericht einer zweiten Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten des Senats der Universität vor.

Beschluss ist nicht rechtskräftig

Die Affäre hat bereits zu personellen Konsequenzen in der Uniklinik geführt. Betroffen sind etwa die Vorstandsvorsitzende, die Kaufmännische Direktorin und der Justiziar.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.