Krankschreibung per Videosprechstunde: Regelung wird erweitert

Gerade in Corona-Zeiten scheuen viele Patientinnen und Patienten den Weg in die Arztpraxis, weil sie sich nicht im Wartezimmer anstecken wollen. Deshalb kann man sich mittlerweile auch per Videosprechstunde krankschreiben lassen - eine Regelung, die jetzt noch erweitert werden soll.

Spahn bringt neuen Gesetzentwurf auf den Weg

Gerade in Corona-Zeiten scheuen viele PatientInnen den Weg in die Arztpraxis, weil sie sich nicht im Wartezimmer anstecken wollen. Deshalb kann man sich mittlerweile auch per Videosprechstunde krankschreiben lassen - eine Regelung, die jetzt noch erweitert werden soll.

Auch nach der Corona-Pandemie sollen sich PatientInnen per Videosprechstunde ärztlich krankschreiben lassen können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auf den Weg gebracht hat. Speziell bei "einfach gelagerten Erkrankungsfällen" sollen dadurch Infektionen im Wartezimmer vermieden werden, hieß es am 17.11. aus dem Gesundheitsministerium. Zuerst hatte das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) über das Gesetz berichtet, das Mitte des kommenden Jahres in Kraft treten soll. Allerdings müssen dafür noch das Kabinett und anschließend der Bundestag zustimmen.

Seit dem vergangenen Juli gilt bereits die Regel, dass eine Krankschreibung für maximal sieben Tage auch per Video möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Versicherte der Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine solche Untersuchung zulässt. Eine weitere Krankschreibung nach Ablauf der sieben Tage darf es allerdings nur geben, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit bei einer persönlichen Untersuchung vor Ort festgestellt wurde.

Im Gegensatz dazu, soll es laut Ministerium in Zukunft grundsätzlich möglich sein, "dass eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in geeigneten Fällen auch im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung ohne vorherige Präsenzbehandlung ermöglicht wird". Eine Krankschreibung und deren Verlängerung wären damit also auch ohne persönlichen Kontakt von Ärzteschaft und PatientInnen zulässig.