Kein Marketing mit Gesundheitsdaten: BVerwG untersagt Nutzung von Diagnosedaten für Werbezwecke

Ein privater Krankenversicherer wertete Diagnosedaten seiner Kunden für gezielte Produktangebote aus – ohne deren Einwilligung. Das BVerwG hat diese Praxis nun gestoppt. Die zentralen Aussagen des Urteils im Überblick.

Gesundheitsdaten als Grundlage für Werbung

Im konkreten Fall ging es um einen privaten Krankenversicherer. Dieser wertete Diagnosedaten aus, die Versicherte im Rahmen der Leistungsprüfung eingereicht hatten. Die Daten stammten also aus Rechnungen, Arztberichten und weiteren für die Prüfung erforderlichen Unterlagen. Im Rahmen der Auswertung analysierte der Versicherer individuelle Risiken und Bedarfe. Auf dieser Basis sprach das Unternehmen gezielt Empfehlungen für zusätzliche Versicherungs- und Gesundheitsangebote aus. Es empfahl etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden. Eine Einwilligung zur Auswertung bei den Betroffenen holte das Unternehmen nicht ein. Was aus Sicht des Versicherers nach passgenauer Kundenansprache klang, ist datenschutzrechtlich problematisch. Denn Gesundheitsdaten zählen zu den besonderen Kategorien der personenbezogenen Daten und gelten als hochsensibel. Daher schritt die Landesdatenschutzbehörde in Rheinland-Pfalz ein und untersagte die Praxis. Der Versicherer klagte dagegen – letztlich ohne Erfolg. 

BVerwG: Datenauswertung zu Werbezwecken unzulässig

Das BVerwG bestätigte im Ergebnis die Auffassung der Aufsichtsbehörde. Das Gericht betont in seiner Entscheidung (BVerwG 6 C 7.24 - Urteil vom 06. März 2026), zu Werbezwecken sei die Nutzung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung untersagt. Im Zentrum dieser Entscheidung stehen Art. 9 DSGVO und Art. 6 DSGVO. Diese Vorschriften regeln den Umgang mit den Kategorien besonders sensibler Daten. Die Verarbeitung als solche wird in der DSGVO sehr weit verstanden und umfasst nahezu jede Tätigkeit in Bezug auf Kunden-, Nutzer- oder Mitarbeiterdaten. Grundsätzlich gilt nach Art. 9 DSGVO, dass solche Tätigkeiten verboten sind, wenn sie besonders sensible Daten betreffen. Eine Ausnahme hiervon bildet Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO. Sie erlaubt die Verarbeitung, wenn dies für Zwecke der Gesundheitsversorgung erforderlich ist. Dazu zählen etwa Diagnose, Behandlung oder Abrechnung. Nach Auffassung des BVerwG ist die Analyse zu Werbezwecken zwar grundsätzlich noch von der Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO erfasst, jedoch unterliegt das „berechtigte Interesse“ des Versicherers zur gezielten Werbung, den Interessen der Versicherten.  

Ausnahmetatbestand und Abwägung

Das BVerwG entschied in diesem Fall konkret, dass es der praktizierten Datenanalyse als Teil der Gesundheitsfürsorge nicht entgegenstehe, dass der Versicherer daneben weitere Zwecke wie Kosteneffizienz verfolgte. Ebenso wenig sei der Umstand entscheidend, dass der Kläger die gesundheitsbezogenen Leistungen nicht selbst erbrachte, sondern diese nur vermittelte. Jedoch bedürfe die Verarbeitung zusätzlich einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO. Das BVerwG nahm diese Abwägung letztlich zulasten des Versicherers vor. Von Bedeutung war bei der Abwägung insbesondere, dass auch wenn Angebote medizinisch sinnvoll erschienen, sie schlussendlich ein wirtschaftliches Interesse verfolgen. Sie dienten also nicht nur der konkreten Versorgung, sondern auch dem Vertrieb und waren damit nicht dem „medizinischen Kernbereich“ zuzuordnen. Auch hatte der Versicherer entgegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO gegenüber den Versicherten nicht hinreichend deutlich mitgeteilt, dass er eine Analyse dergestalt vornehme. 

Zweckbindung als zentrales Prinzip verletzt?

Die Entscheidung lässt ausdrücklich offen, ob eines der Grundprinzipien des Datenschutzrechts, nämlich die Zweckbindung, durch die Auswertung für Werbung verletzt wird. 

Nach der DSGVO dürfen Unternehmen personenbezogene Daten nur für den Zweck nutzen, für den sie erhoben wurden. Wird ein neuer, anderer Zweck verfolgt, braucht es eine eigene rechtliche Grundlage. 

Im Fall der Krankenversicherung ist der ursprüngliche Zweck klar: die Vertragsdurchführung und Leistungsbearbeitung. Versicherte geben ihre Gesundheitsdaten preis, damit Rechnungen geprüft und Leistungen erbracht werden. Eine Nutzung für Werbung geht jedenfalls auch darüber hinaus, selbst wenn der ursprüngliche Zweck – die Gesundheitsvorsorge – mitverfolgt wird. 

Warum Gesundheitsdaten besonders geschützt sind

Gesundheitsdaten geben tiefe Einblicke in die Privatsphäre. Sie betreffen körperliche und psychische Zustände und können sehr persönliche Informationen enthalten. Ein Missbrauch kann erhebliche Folgen haben, etwa Diskriminierung oder soziale Nachteile. Deshalb schützt die DSGVO diese Daten besonders streng, weshalb sie nur in klar definierten Ausnahmefällen verarbeitet werden dürfen. Das Urteil des BVerwG bestätigt diesen Schutzansatz. Es verhindert, dass sensible Daten für kommerzielle Zwecke genutzt werden, auch dann, wenn diese sich als „Service“ im Interesse der Kunden darstellen lassen.

Trennung zwischen Vorsorge und Vertrieb

Die Entscheidung bedeutet für Unternehmen in der Gesundheitsvorsorge, eine saubere Trennung zwischen Versorgung und Vertrieb. Was technisch möglich ist, ist nicht zugleich (datenschutz)rechtlich zulässig. Gerade im Falle von Gesundheitsdaten reicht ein „Mehrwert für den Kunden“ nicht aus, um eine zusätzliche Nutzung zu rechtfertigen.

Das bedeutet für die Praxis, Prozesse klar zu strukturieren, Datenflüsse transparent zu gestalten und Zwecke eindeutig festzulegen. Wer sensible Daten verarbeitet, trägt eine besondere Verantwortung und muss wirtschaftliche Interessen konsequent hinter den Schutz der Betroffenen zurückstellen oder deren Einwilligung hierzu einholen. 

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KINAST Rechtsanwälte ist eine seit 15 Jahren auf Datenschutz spezialisierte Kanzlei und gehört deutschlandweit zu den Top 5 in diesem Rechtsgebiet. KINAST berät national wie international agierende Unternehmen und Organisationen aller Größen und Branchen. Insbesondere bieten sie auch spezifische Datenschutzlösungen für den Gesundheitsbereich. Zu ihren Mandanten gehören Ärztekammern und Kassenverbände sowie diverse Kliniken, Praxen und MVZs.