KBV sagt so, Kassen sagen anders: Wer trägt das Risiko bei Cannabis-Rezepten?
Cannabisblüten sind seit Ende Juli keine Kassenleistung mehr, auch nicht für Bestandspatienten. Für Neupatienten gilt ein Fertigarzneimittel-Vorrang, den KBV und Kassen unterschiedlich auslegen.
Streichung von Cannabisblüten, Vorrang für Fertigarzneimittel
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gelten seit dem 30. Juli 2026 neue Regeln für die Cannabis-Verordnung. Cannabisblüten sind keine Kassenleistung mehr – auch bereits genehmigte Therapien sind davon nicht ausgenommen. Eine Weiterverordnung ist nur noch per Privatrezept möglich. Ab dem Stichtag besteht die Möglichkeit, dass Krankenkassen Verordnungen von Cannabisblüten einer Einzelfallprüfung unterziehen.
Für Neupatienten ist künftig ein Therapiebeginn mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel verpflichtend. Vorgesehen ist ein sechsmonatiger Therapieversuch, der bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit jederzeit abgebrochen werden kann. In diesem Fall ist eine direkte Umstellung auf Dronabinol oder einem Extrakt möglich, ohne dass ein weiteres Fertigarzneimittel getestet werden muss. Bestandspatienten, die mit Extrakten oder Rezepturen behandelt werden, können ihre Therapie ohne erneute Genehmigung fortsetzen. Patienten, die bisher Cannabisblüten erhielten, können ohne Therapieversuch auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden, benötigen hierfür jedoch, abhängig von der jeweiligen Fachgruppe, eine erneute Genehmigung der Krankenkasse.
Kontroverse um die Auslegung der Regelungen
Ursprünglich bestand zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband Einigkeit darüber, dass der Vorrang von Fertigarzneimitteln nur für zugelassene Anwendungsgebiete gilt. Nach erneuter rechtlicher Prüfung vertritt die KBV seit dem 18. August die Auffassung, dass bei Neupatienten grundsätzlich zunächst ein Fertigarzneimittel verordnet werden muss, gegebenenfalls auch außerhalb der zugelassenen Indikationen (off-label). Der GKV-Spitzenverband bleibt bei der ursprünglichen Auslegung, wonach der Vorrang nur innerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete gilt. KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner fordert daher eine Klarstellung seitens des Bundesgesundheitsministeriums und empfiehlt Ärzten, im Zweifelsfall vorab eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen.
Die Verordnungsfähigkeit hochpotenter Extrakte mit einem THC-Gehalt von mehr als 25 Prozent ist weiterhin ungeklärt. Die KBV, der GKV-Spitzenverband und mehrere Krankenkassen betrachten diese derzeit als nicht erstattungsfähig. Eine Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie ist in Vorbereitung. Cannabidiol unterliegt weiterhin nicht den Cannabis-Regelungen gemäß § 31 Absatz 6 SGB V.
Zentrale Hinweise für die ärztliche Praxis:
- Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten nicht mehr als Kassenleistung verfügbar, auch wenn zuvor eine Genehmigung erteilt wurde.
- Bestandspatienten, die mit Dronabinol oder Cannabis-Extrakten behandelt werden, können weiterhin über ein Kassenrezept versorgt werden.
- Der verpflichtende sechsmonatige Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel ist ausschließlich für Neupatienten vorgesehen.
- Nach Auffassung der KBV (Stand: 18.08.2026) gilt diese Verpflichtung auch bei nicht zugelassenen Indikationen. Im Zweifelsfall sollte vorab die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.
- Pharmazeutische Zeitung. Keine Blüten mehr: Ärzte und Kassen einigen sich auf neue Cannabis-Regeln. https://www.pharmazeutische-zeitung.de/aerzte-und-kassen-einigen-sich-auf-neue-cannabis-regeln-167415/ [Zugriff: 21.08.2026]
- KBV. Bei Cannabis-Erstverordnung immer ein Fertigarzneimittel, KBV bewertet gesetzliche Regelung neu. https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/08-20/bei-cannabis-erstverordnung-immer-ein-fertigarzneimittel-kbv-bewertet-gesetzliche-regelung-neu [Zugriff: 21.08.2026]
- KV Baden-Württemberg. Was gilt in der Versorgung mit Cannabis? https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/was-gilt-in-der-versorgung-mit-cannabis-1 [Zugriff: 21.08.2026]