Acht Jahre nach der Vorlage seines Gutachtens über die gravierenden Schwächen der Notfallversorgung und die entsprechenden Reformoptionen durch den Gesundheits-Sachverständigenrat wird der Bundestag am Freitag dieser Woche das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung verabschieden. Unstrittig unter allen Beteiligten ist die dringende Reformnotwendigkeit; unterschiedlich werden die einzelnen Maßnahmen bewertet, wie die Anhörung vor dem Bundestags-Gesundheitsausschuss am 9. September zeigte. Besonders betroffen sind die Vertragsärzte, zum einen, weil ihre finanziellen Spielräume durch das GKV-Spargesetz ab dem nächsten Jahr empfindlich beeinträchtigt werden, zum anderen, weil mit der Reform der Notfallversorgung neue Aufgaben und Belastungen auf die ambulante Versorgung zukommen.
So macht die KBV in ihrer Stellungnahme unmissverständlich deutlich, dass mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und der nun zu verabschiedenden Notfallreform eine „doppelte finanzielle Belastung für die Vertragsärzteschaft“ entsteht. Außerdem würden Doppelt- und Parallelstrukturen geschaffen, die finanziell und personell nicht abgesichert seien und die effiziente Patientensteuerung behindern würden. Gleichwohl begrüßt die KBV etliche Reformelemente.
Dies gilt vor allem für die Aufnahme der medizinischen Notfallrettung in das SGB V als neue eigenständige Leistung. Damit haben Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten für Krankentransport und Krankentransportflüge, wenn diese medizinisch notwendig sind. Die klare Trennung der Regelungen für die Krankenbeförderung einerseits und die medizinische Notfallrettung andererseits wird ausdrücklich begrüßt. Ärztliche Verordnungen sind dafür nicht mehr erforderlich, was Ärzte von Bürokratie entlastet.
Differenziert und in Teilen sehr kritisch bewertet die KBV die erhebliche Erweiterung des Sicherstellungsauftrages der KVen im neu gefassten Paragrafen 75 SGB V, in dem nun auch die Akutleitstelle, die Erreichbarkeitsanforderungen und die Vermittlungsreihenfolge geregelt werden. Grundsätzlich wird die darin vorgesehene Trennung von Funktionen zwischen den Terminservicestellen und der Akutleitstelle befürwortet. Die Aufgabenstellung sei allerdings ambitioniert, die Herausforderungen seien nicht nur technischer Natur, sondern hingen auch von der Personalgewinnung ab, die Zeit erfordere.
Auf massive Bedenken stößt allerdings die bundesweit undifferenzierte, ausnahmslose Ausdehnung des Sicherstellungsauftrags der KVen auf das Angebot eines 24/7-Fahrdienstes sowie eines telefonischen oder videounterstützten Versorgungsangebots. Das entspricht nicht den unterschiedlichen, regional abweichenden Erfordernissen. Entsprechende Vorgaben sollten besser auf Landesebene vereinbart und nicht bundeseinheitlich festgelegt werden. In diesem Punkt entspricht die Reform „weder einer wirtschaftlichen noch ressourcenschonenden Vorgehensweise“. Es entstehe eine Parallelstruktur, die zudem aus den Verwaltungskosten der KVen zu finanzieren sei und letztlich zu Lasten der Vertragsärzte gehe. Zumindest sollten Versicherte vor der Inanspruchnahme notdienstlicher Leistungen verpflichtet sein, eine standardisierte Ersteinschätzung durchlaufen zu lassen. Die vorgesehene Bereitstellung eines telefon- oder videogestützten, 24 Stunden verfügbaren Angebots auch für Kinder sei in Zeiten des Fachkräftemangels mit einem sehr hohen finanziellen und personellen Aufwand verbunden. Die Einrichtung eines 24-Stunden-täglich verfügbaren aufsuchenden Dienstes sei flächendeckend weder für die Versorgung notwendig noch wirtschaftlich oder personell umsetzbar. Allerdings wird die Möglichkeit begrüßt, auch qualifiziertes nichtärztliches Personal im fahrenden Dienst einzusetzen.
Grundsätzlich wird die gesetzliche Regelung nach Paragrafen 105 begrüßt, wonach die Strukturen der notdienstlichen KVen durch zusätzlich zur Verfügung gestellte Beträge finanziert werden sollen, wobei die PKV mit sieben Prozent beteiligt wird. Fehlgeleitet sei jedoch der Grundsatz, wonach Vertragsärzte aus der Vergütung ihrer an GKV-Versicherte erbrachten Leistungen auch die Investitions- und Betriebskosten dieses erweiterten Angebots aufbringen müssten. Eine Mitfinanzierung der notfalldienstlichen Strukturen durch die MGV lehnt die KBV grundsätzlich ab. Außerdem kritisiert sie scharf eine einzigartige Asymmetrie der Finanzierungssystematik: Reichen die Beträge, die Kassen für die ambulante Notfallstruktur laut Paragraf 105 zahlen müssen, nicht aus, müssen Haus- und Fachärzte den Fehlbetrag aus ihrer MGV finanzieren; übersteigt der Betrag, den die Kassen laut Paragraf 105 zahlen, in einer Periode den Finanzbedarf, verbleibt dieser nicht als Reserve bei der KV, sondern muss zurückgezahlt werden.
Ebenfalls kritisch betrachtet die KBV die Regelung nach Paragraph 120, wonach Leistungen von Krankenhäusern und Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, jedoch in den Notdienst eingebunden sind, nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der Gesamtvergütung zu erstatten sind. Ferner wird die Richtlinie des Bundesausschusses für die qualifizierte und standardisierte Ersteinschätzung, die bereits beanstandet worden war, endgültig aufgehoben. Das sei eine Verschlechterung, so die KBV: Denn es sei eine der wichtigen Erkenntnisse aus dem Sachverständigengutachten gewesen, dass über die weitere Versorgung gehfähiger Patienten nicht primär durch Klinikpersonal entschieden werden solle. Das wird nun ins Gegenteil verkehrt. Mit der Beanstandung der GBA-Richtlinie und der Vorgaben für eine Überarbeitung wird eine unnötige Verwässerung bewirkt.
Auch die nun in Paragraf 123 vorgesehenen Regelungen zum Aufgabenumfang der Integrierten Versorgungszentren hält die KBV für eher kontraproduktiv. Sie befürchtet, dass die 24/7 geöffneten INZ-Standorte und deren Befugnis, ebenso wie Vertragsärzte, Arzneiverordnungen und AU-Bescheinigungen zu erstellen, sowie die fehlende Verpflichtung der INZ-Kliniken, das Terminbuchungssystem der KVen zu nutzen, zur Fragmentierung und zur ungesteuerten Inanspruchnahme führen werden. Dazu trägt auch bei, dass alle Hilfesuchenden, unabhängig vom Ergebnis der Ersteinschätzung, im INZ ärztliche Leistungen erhalten. Das konterkariert die ursprünglich angestrebte Entlastung der Notfallaufnahmen. Es missachte den Vorrang der vertragsärztlichen Regelversorgung und widersprach dem europäischen Trend, Notaufnahmen durch Vorstufen des Zugangs zu entlasten. Stattdessen schlägt die KBV eine verbindliche Steuerung im Sinne einer „Hotline-first-Strategie“ vor. De facto wird aus dem vom Sachverständigenrat im Gutachten 2018 postulierten gemeinsamen Tresen ein „einsamer Tresen“ ausschließlich unter der Leitung des Krankenhauses.
Grundsätzlich richtig hält die KBV die Einrichtung eines Gesundheitsleitsystems durch eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Akutleitstelle 116 117 und der Rettungsleitstelle 112. Bislang sei dies nur punktuell und auf freiwilliger Basis erfolgt. Also, Manko sieht die KBV so, dass nur die Rettungsleitstellen jetzt das Initiativrecht haben sollen und die KVen die Verpflichtung zur Kooperation. So bleibt fraglich, ob ein bundesweit koordiniertes Leitsystem zustande kommt. Als richtigen Schritt wertet die KBV die Schaffung eines Gremiums beim GKV-Spitzenverband, das unter Einbeziehung von Experten und Fachgesellschaften die Standards für die Notfallrettung weiterentwickelt. Ebenso wird die digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung befürwortet.
Ebenso wie die KBV sehen auch die Bundesärztekammer und der Marburger Bund noch einen erheblichen Korrekturbedarf im geplanten Gesetz. Das betrifft laut der Bundesärztekammer insbesondere die vorgesehene Ausweitung der ambulanten Notfallversorgung sowie die verpflichtenden telemedizinischen und aufsuchenden Angebote. Sinnvoll sei dies nur, wenn ein tatsächlicher Bedarf bestehe. Insgesamt wird der vorliegende Gesetzentwurf dem Ziel einer konsequenten Versorgungssteuerung noch nicht gerecht. Ähnlich sieht das der Marburger Bund. Problematisch aus seiner Sicht ist beispielsweise, dass verschiedene Ersteinschätzungsverfahren etabliert werden könnten, für die es bislang keine ausreichende Validierung gebe.
Grundsätzlich wird die Reform vom Verband der Universitätsklinika begrüßt, der dabei seine Rolle in der umfassenden Notfallversorgung betont. Anders als die KBV sieht der Verband die umfassende 24/7 zur Verfügung stehende telemedizinische und aufsuchende Versorgung im Rahmen des notdienstlichen Sicherstellungsauftrags der KVen als notwendig. Die Unikliniken halten die Vernetzung von Akut- und Rettungsleitstellen ebenfalls für sinnvoll.
Quellen: Stellungnahmen zur Anhörung vom dem Bundestagsgesundheitsausschuss der KBV, Bundesärztekammer, des Marburger Bundes und des Verbandes der Universitätsklinika
Trotz einer abermals leicht gesunkenen Sterblichkeit bei Herzkrankheiten insgesamt sieht die Deutsche Herzstiftung nach wie vor in Deutschland ein erhebliches, ungenutztes Potenzial für frühzeitige Prävention. So verweist der am Mittwoch vorgelegte Deutsche Herzbericht Update 2026 über das Berichtsjahr 2024 auf den Public Health Index des AOK-Bundesverbands und des Deutschen Krebsforschungszentrums, wonach Deutschland in den Bereichen Tabak, Alkohol und Ernährung auf den unteren Rängen liegt und im Bereich Bewegung im internationalen Vergleich nur das untere Mittelfeld erreicht. Gefordert wird eine institutionelle Vermittlung von Gesundheitskompetenz bereits in Kitas und Schulen. „Prävention bleibt der wichtigste Hebel zur Prognoseverbesserung, wird jedoch noch zu wenig genutzt“, so Professor Dr. Thomas Voigtlander, Vorsitzender der Deutschen Herzstiftung.
Wie aus dem Bericht hervorgeht, sank die Sterberate der KHK im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr von 127,3 auf 118,3 pro 100.000 Einwohner. Das ist ein Rückgang um 7,1 Prozent. Die Sterberate bei Herzinfarkt sank um 6,3 Prozent. Dieser Trend zeichnet sich – mit Ausnahme der Pandemiejahre – bereits seit Jahren ab und spiegelt nach Angaben Voitgtländers auch die Fortschritte in Diagnostik und Therapie. Trotzdem müsse Prävention stärker in den Fokus rücken. Entscheidend seien Lebensstilmaßnahmen zur frühen Erkennung von Risikofaktoren und deren Behandlung, insbesondere bei Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen, Diabetes mellitus, Adipositas und Rauchen.
Leichte Sterblichkeitsrückgänge wurden bei Herzschwäche (minus 2,9 Prozent), Herzrhythmusstörungen (minus 2,7 Prozent) und Herzklappenerkrankungen (minus 0,4 Prozent) registriert.
Auffällig ist die nach wie vor deutlich höhere Herzinfarktsterblichkeit bei Frauen: 14,4 Prozent bei Hospitalisierung im Vergleich zu Männern mit 10,2 Prozent. Als mögliche Ursachen nennt der Bericht unter anderem unterschiedliche Multimorbiditäten sowie eine möglicherweise spätere Erkennung eines Herzinfarkts bei Frauen.
Bei Betrachtung der Sterblichkeit durch Herz-Kreislauf-Erkrankungen zeigt sich im Kontext der Altersgruppen, dass der Anteil der kardiovaskulären Erkrankungen an allen Todesursachen in den Altersgruppen ab 70 Jahren weiterhin steigt, während beispielsweise der Anteil der Krebserkrankungen an allen Todesursachen in den Altersgruppen ab 70 Jahren abnimmt. Für die Zukunft wird damit gerechnet, dass die Bedeutung der Mortalität infolge von Herz-Kreislauf-Erkrankungen in der Gruppe der Älteren weiter zunimmt. Dies geht einher mit einer weiter steigenden Hospitalisierung. So sei die Hospitalisierungsrate der 75- bis 85-Jährigen seit 2012 um 13,3 Prozent gestiegen. Das stelle die kardiologische Versorgung vor große Herausforderungen und erfordere mehr Interdisziplinarität sowie intersektorale Lösungen. Mit insgesamt über 1,6 Millionen Krankenhausfällen wegen Herzkrankheiten verläuft die Hospitalisierung weiterhin auf hohem Niveau und nimmt mit zunehmendem Alter zu.
Perspektivisch könne jedoch auch die interventionelle Herzmedizin durch die seit 2026 geltenden Hybrid-DRGs nahezu vollständig ambulantisiert werden. Das gelte für die Stentversorgung und neuerdings auch für Katheterablationen bei Herzrhythmusstörungen, insbesondere bei Vorhofflimmern. Ob dies zu einer Entlastung der stationären Versorgung führe, sei jedoch einstweilen offen. Voraussetzung für die Ambulantisierung sei auf jeden Fall die Backup-Struktur eines Krankenhauses mit Intensivmedizin.
Als besonders auffällig wird die regional sehr unterschiedliche Herzinfarktsterblichkeit bewertet. Die höchsten Mortalitätsraten haben Mecklenburg-Vorpommern (63,4/100.000), Berlin (60,4/100.000), Sachsen-Anhalt (55,8/100.000) und Bremen (55,1/100.000). Am anderen Ende liegen Hamburg (26,2), Nordrhein-Westfalen (28,8) und Bayern (41,5). Mit der Versorgungsdichte an Kardiologen hat dies jedoch nichts zu tun; sie ist in Berlin nicht wesentlich geringer als in Bayern oder Hamburg.