Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen überarbeiteten Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung beschlossen. Zentrale Elemente sind die Erweiterung der Funktion der Terminservicestellen unter der Nummer 116 117 zu einer Akutleitstelle für Notfälle sowie deren Vernetzung mit der Notrufnummer 112, die einheitliche Ersteinschätzung und die entsprechend der Dringlichkeit notwendigen medizinischen Dispositionen. Auf Kritik der KBV und vieler Ärzteverbände stößt dabei der Plan, in der ambulanten Versorgung einen Notfalldienst 7/24 zu organisieren, weil befürchtet wird, dass dies aus Kapazitätsgründen zu Einschränkungen in der Regelversorgung führen kann.
Bei der Vorstellung des Regierungsentwurfs zeigte sich Bundesgesundheitsministerin Nina Warken überzeugt, dass dieser dritte Ablauf für eine Reform der Notfallversorgung in dieser Legislaturperiode erfolgreich sein wird. Die Reform sei ein weiterer Baustein – neben der in Planung befindlichen Einführung eines Primärversorgungssystems –, um Hilfesuchende besser durch das Gesundheitssystem zu steuern. Ziel sei auch eine Entlastung der Notaufnahmen der Krankenhäuser und der unter Überlastung leidenden Rettungsdienste.
Die Notwendigkeit einer Reform ist seit den 2010er Jahren bekannt. Ausführlich beschäftigte sich der Gesundheits-Sachverständigenrat 2018 mit der Notfallversorgung, nachdem die Bedeutung der KV-Bereitschaftsdienste gesunken war, die Inanspruchnahme der Krankenhaus-Notfallambulanzen sowie die Zahl der daraus resultierenden stationären Einweisungen teils drastisch gestiegen waren. Einen nicht unerheblichen Teil davon bewertete der Sachverständigenrat als medizinisch nicht indiziert und ineffizient. Von den damals vorgeschlagenen Lösungsoptionen sollen nun wesentliche Elemente umgesetzt werden.
Allerdings blieben die Analysen und Empfehlungen der Gesundheitsweisen über Jahre in den Schubladen des BMG liegen: In der Amtszeit von Jens Spahn (2018 bis 2021) geschah nichts; im Zusammenhang mit der großen Krankenhausreform griff Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Probleme auf und präsentierte im September 2023 auf Basis von Expertenempfehlungen ein Konzept. Das folgende Gesetz wurde im Herbst 2024 vom Bundestag in erster Lesung beraten, fiel dann aber nach dem Scheitern der Ampel-Koalition der Diskontinuität zum Opfer. Lauterbachs Nachfolgerin Warken modifizierte das Konzept, das nun in den nächsten Monaten parlamentarische Beratungen durchläuft.
Die wesentlichen Neuerungen:
Die bundeseinheitliche Rufnummer 116 117 wird künftig in eine Terminservice- und Akutleitstelle aufgeteilt. Diese Leitstelle soll bei konkreten Erreichbarkeitsvorgaben ambulante Not- und Akutfälle in die jeweils angemessene Versorgungsebene verweisen. Dabei sollen evidenzbasierte Ersteinschätzungsinstrumente verwendet werden. Zugleich ist diese Akutleitstelle digital mit der Rettungsleitstelle (112) vernetzt, sodass eine reibungslose Übergabe von Notfallpatienten möglich ist.
Der Knackpunkt aus Sicht der KBV und vieler Ärzteverbände ist die Vorgabe, dass für Akutfälle, die von der Leitstelle festgestellt werden, flächendeckend rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen sowie während der üblichen Sprechstundenzeiten, telemedizinische und aufsuchende Notdienste zur Erstversorgung von den KVen organisiert werden müssen. Auf Basis von Modellrechnungen erwartet das BMG, dass mit diesem Service die Zahl der notwendigen Besuche im Rahmen der Notdienststruktur um rund 1,2 Millionen reduziert werden könnte.
In der Ärzteschaft bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob dieser Entlastungseffekt eintritt. Befürchtet wird, dass die Vorhaltung dieser neuen Services derart viele Personalkapazitäten bei den Vertragsärzten binden könnte, dass dadurch die Regelversorgung in den Praxen weiter eingeschränkt und sich die Wartezeiten auf einen Termin verlängern würden.
Eine weitere bereits bekannte Neuerung ist die Etablierung integrierter Notfallzentren (INZ) an Krankenhäusern: Sie bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer KV-Notfallpraxis und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Kooperationspraxen in der Nähe des INZ können die Akutversorgung während der regulären Sprechstundenzeiten übernehmen. Zu anderen Zeiten übernimmt die Notaufnahme der Klinik die gesamte Akut- und Notfallversorgung. Die KVen sind zur Beteiligung an INZ verpflichtet. Die Standorte für INZ sollen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die erweiterten Landesauschüsse festgelegt werden.
Die Versorgung mit notwendigen Akutarzneimitteln wird verbessert und vereinfacht: Ärzte in Notdienstpraxen der INZ dürfen in der Notfallversorgung Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte abgeben, wenn dies durch eine öffentliche Apotheke nicht sichergestellt werden kann.
Die medizinische Notfallrettung ist als Sachleistung im SGB V verankert. Dies umfasst die medizinische Versorgung vor Ort sowie die medizinische Betreuung während des Transports. Bislang waren nur Fahrtkosten abrechnungsfähig. Dies führte dazu, dass dem Einsatz des Rettungsdienstes im Regelfall auch die Einlieferung des Patienten ins Krankenhaus folgte, um die Leistung abrechenbar zu machen. Die neu definierte Dienstleistung des Rettungsdienstes soll künftig auf vertraglicher Basis zwischen Leistungserbringern und den Landesverbänden der Krankenkassen finanziert werden.
Künftig wird ferner ein Fachgremium zur medizinischen Notfallrettung aus Vertretern der Länder, der GKV , der Fachgesellschaften und der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer etabliert. Die Aufgabe besteht darin, bundeseinheitliche Qualitätsstandards zu entwickeln. Ärztliche Organisationen und Fachgesellschaften werden darin ebenfalls Stimmrecht haben.
Die künftige Notfallversorgung soll grundsätzlich alle Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen. Das gilt für die Ersteinschätzung ebenso wie für die Koordination zwischen den Akutleitstellen der KVen (erweiterte Funktion der 116 117), den Rettungsleitstellen (112) und den notfallversorgenden Krankenhäusern. Dazu stellt der Bund aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung.
Schließlich strebt der Gesetzgeber insbesondere danach, die Überlebensquote bei plötzlichem Herzkreislaufstillstand zu erhöhen. Geschehen soll dies durch eine Anleitung zur Reanimation am Notruf, durch Ersthelfer-Apps, mit denen freiwillige Ersthelfende in der Nachbarschaft bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes das therapiefreie Intervall überbrücken. Ferner werden alle öffentlich zugänglichen Defibrillatoren in einem bundesweiten Kataster erfasst, das mit den Leitstellen digital vernetzt ist.
Die möglichen Einsparungen durch die Reform beziffert das Bundesgesundheitsministerium eher konservativ: Anfänglich sollen es rund 240 Millionen Euro sein, die dann allerdings bis 2031 auf 1,2 Milliarden Euro steigen.