Labor klagt gegen Regeln zur Präimplantationsdiagnostik

Die Präimplantationsdiagnostik unterliegt in Deutschland strengen Regeln. Ethikkommissionen entscheiden bundesweit über ein paar Hundert Anträge pro Jahr. Ein Münchner Labor will die Kommission nun in bestimmten Fällen umgehen - und zieht dafür vor Gericht.

Betroffenen Familien sollte belastendes Verfahren erspart bleiben

Ethikkommissionen entscheiden bundesweit über ein paar Hundert Anträge pro Jahr. Ein Münchner Labor will die Kommission nun in bestimmten Fällen umgehen - und zieht dafür vor Gericht.

Untersuchungen an Embryonen unterliegen in Deutschland strengen gesetzlichen Regelungen. Warum das so ist, zeigt nicht zuletzt die jüngste Schocknachricht aus China. Dort behauptet der Forscher He Jiankui, die ersten genmanipulierten Menschen erschaffen zu haben, indem er Embryonen vor dem Einpflanzen in den Mutterleib genetisch veränderte.

Wer in Deutschland menschliche Keimzellen verändert, dem drohen laut Embryonenschutzgesetz bis zu fünf Jahren Gefängnis. Nur unter besonderen Umständen darf ein Embryo vor dem Einpflanzen überhaupt genetisch untersucht werden. Entweder muss das Risiko schwerer Erbkrankheiten bestehen - oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tot- oder Fehlgeburt. PID-Ethikkommissionen entscheiden darüber, ob eine Untersuchung erlaubt ist.

Labor will Regelung nicht akzeptieren

Das Münchner Labor Synlab will diese strenge Regelung nicht hinnehmen und streitet vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Ansbach dafür, bestimmte Untersuchungen durchführen zu dürfen, ohne vorher die Kommission um Erlaubnis zu fragen. Die Landeshauptstadt München hat das untersagt. Am Donnerstag befasste sich das Gericht mit dem Fall. Ein Urteil soll am kommenden Montag verkündet werden. Das Gericht beabsichtigt allerdings, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen - zu grundsätzlich sei die Bedeutung.

Synlab begründet die Klage damit, dass die Trophektodermbiopsien, um die es vor Gericht geht, gar nicht unter das Embryonenschutzgesetz fallen. Bei der Untersuchung würden nicht dem Embryo direkt Zellen entnommen, sondern dem umgebenden Gewebe, aus dem nach einer Einnistung in die Gebärmutter der Mutterkuchen entsteht. "Es geht nicht um PID im engen Sinne", sagt Laborleiterin Claudia Nevinny-Stickel-Hinzpeter. Erblich belastete Zellen sollten nicht aussortiert werden, es werde lediglich untersucht, ob eine Zelle sich überhaupt einnisten kann und die Frau schwanger wird. Das sei vor allem für Frauen ab 35 wichtig. Denn die hätten "ein dramatisch hohes Risiko, dass ihre Kinderwunschbehandlungen scheitern".

Medizinethiker ist skeptisch

Von einem "Trick" zur Umgehung der rechtlichen Regelung spricht dagegen der Münchner Medizinethiker Georg Marckmann von der Ludwig-Maximilians-Universität. Ziel des Embryonenschutzgesetzes sei es, den Embryo davor zu schützen, nicht eingepflanzt zu werden. Und ob die Erkenntnisse, die dazu führen, dass dies nicht geschieht, aus dem Embryo selbst oder dem Gewebe drumherum stammen, sei völlig egal. "Was zählt, ist ja die Konsequenz: die Nichteinpflanzung aufgrund einer genetischen Untersuchung."

Das Embryonenschutzgesetz sei offen für Interpretationen, sagt Marckmann aber auch. "Es kann durchaus ethisch vertretbar sein, weitere Anwendungen der PID zuzulassen. Dies sollte dann aber über eine Ergänzung und nicht Umgehung der rechtlichen Regelung erfolgen."

Die stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Ethikrates Claudia Wiesemann würde es begrüßen, "wenn die bürokratische Prozedur vor der Durchführung der Präimplantationsdiagnostik erleichtert würde". Denn in der Regel seien die Familien, die die Anträge stellen, durch ein schwer behindertes Kind oder mehrere Fehlgeburten schon belastet. "Diesen Paaren sollte man ihre Situation durch ein aufwendiges Verfahren und hohe finanzielle Gebühren nicht noch schwerer machen."

Keine zentrale Bearbeitungsstelle

Wie viele Anträge auf eine PID bei den fünf Ethikkommissionen in Deutschland (Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen haben eigene, die übrigen Länder haben sich zu zwei Verbünden zusammengetan) gestellt werden, wird nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums nicht zentral erfasst. Wiesemann geht von 300 bis 400 Fällen im Jahr aus.

Ein Großteil davon kommt vor die bayerische Ethikkommission, weil dort besonders viele PID-Zentren ihren Sitz haben. Nach Angaben des bayerischen Gesundheitsministeriums hat diese im vergangenen Jahr über 155 Fälle entschieden und 12 Anträge abgelehnt. 2015 - im Gründungsjahr der Kommission - waren es 35 Anträge, von denen 2 abgelehnt wurden. 2016 wurden von 128 Anträgen 26 abgelehnt. Die Bearbeitungsgebühr für jeden einzelnen Antrag beträgt zwischen 100 und 5000 Euro - je nach Arbeitsaufwand.

Zum Vergleich: Die PID-Kommission Nord für die Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein listet für das vergangene Jahr 20 Anträge auf, von einer abgelehnt und einer zurückgezogen wurde. In Nordrhein-Westfalen wurden von 20 Anträgen alle bewilligt.

"Es kann zum Problem werden, dass die Kommissionen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich entscheiden und es keine übergeordnete Instanz - also auch keine Möglichkeit zur Berufung gibt", sagt Wiesemann. In vergleichbaren Fällen habe die bayerische Kommission beispielsweise strenger geurteilt. Die Gefahr uneinheitlicher Entscheidungsstandards sieht auch Marckmann. Eine bundesweit zuständige Kommission wäre konsequent, meint er. "Aber sie wäre auch ein Bürokratiemonster."

Themenspecial: Hier finden Sie interessante Neuigkeiten und weiterführende Artikel aus der Welt der Frauenheilkunde