Dosierung auf dem Rezept nicht vergessen: die Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Mehr Sicherheit und Transparenz in der Verschreibung von Medikamenten – das verspricht die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).

Dosierungsangabe ist nun Pflicht

Zum 01.11.2020 tritt eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung in Kraft, gemäß derer die Angabe der Dosierung bei der Verschreibung von Humanarzneimitteln ab sofort verpflichtend auf dem Rezept anzugeben ist. Diese Vorschrift gilt sowohl für Kassen- als auch für Privatrezepte und wird von der Verordnungssoftware für den vertragsärztlichen Bereich unterstützt. Durch die Änderung sollen Sicherheit und Transparenz der Prozesse in der Verordnung von Arzneimitteln erhöht werden.1,2

Umsetzung in der Praxis

Im Praxisalltag wird diese Änderung durch die bestehende Verordnungssoftware unterstützt, deren neue Funktionen den Ärzten bereits seit dem 01.10.2020 zur Verfügung stehen. Auf dem Rezept wird die neuerdings verpflichtende Dosierungsangabe nach dem entsprechenden Wirkstoff am Ende der Verordnungszeile in der klassischen Schreibweise nach Tageszeit eingefügt, beispielsweise „»0-0-1«“ oder „»1-0-1«“.3,4

Von der vorgeschriebenen Dosierungsangabe ausgenommen sind Verordnungen für Patienten, deren Einnahme sich nach einem festen Medikationsplan richtet. Derartige Verschreibungen werden am Ende der Versorgungszeile durch ein „»Dj«“ gekennzeichnet – „Dj“ steht hier für „Dosierungsanweisung vorhanden: ja“. Voraussetzung für die Ausstellung dieser Rezepte ist ein schriftlich dokumentiertes Medikationsschema, welches alle relevanten Dosierungsanweisungen des Arztes enthält. Außerdem ausgenommen von der verpflichtenden Dosierungsangabe sind Arzneimittel, welche direkt an den Arzt abgegeben werden.2-4

So muss die Verordnungszeile am Ende aussehen: ein Musterrezept

Nach folgendem Schema ist die Dosierung gemäß der Arzneimittelverschreibungsverordnung anzugeben:

oder – bei Vorliegen eines schriftlichen Medikamentenplans – auf diese Weise:

Bei der Ausstellung von Betäubungsmitteln – gemäß der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) – gilt weiterhin die Angabe „gemäß schriftlicher Anweisung“ am Ende der Verordnungszeile, dieser Vermerk muss nicht durch das Kürzel „»Dj«“ gekennzeichnet werden.1,2

Unvollständiges Rezept in der Apotheke: Ausnahmeregelung für Notfälle

Änderungen bedeuten in den meisten Fällen immer auch eine neue potenzielle Fehlerquelle. Da eine Dosierungsangabe bei der Ausstellung eines Rezeptes ohnehin aus Sicherheitsgründen empfohlen war und im Praxisalltag in der Regel auch schon entsprechend angewendet wurde, wird die neue Änderung im niedergelassenen Bereich für die meisten Ärzte keine große Umstellung nach sich ziehen.

Sollte dennoch eine Dosierung – oder eine andere vorgeschriebene Angabe – auf einem Rezept fehlen, besteht in dringenden Fällen die Möglichkeit einer entsprechenden Ergänzung durch den Apotheker. Allerdings nur im Notfall, wenn die Angaben dem Apotheker zweifelsfrei bekannt sind und eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist.1-4

Autor: Chiara Grabmann

Referenzen:

  1. Arzneimittelrezepte: Ab November Dosierung angeben [Internet]. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV); [zitiert 24. November 2020]. Verfügbar unter: https://www.kbv.de/html/1150_48832.php
  2. Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Aktuelle Meldungen: Dosierung auf Rezepten ab November 2020 [zitiert 24. November 2020]. Verfügbar unter: https://www.akdae.de/Arzneimitteltherapie/AVP/vorab/20200925-Rezeptdosierung.pdf
  3. 18. AMVVÄndV Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung [zitiert 24. November 2020]. Verfügbar unter: https://www.buzer.de/gesetz/13592/index.htm
  4. Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (18. AMVVÄndV k.a.Abk.) [zitiert 24. November 2020]. Verfügbar unter: https://www.buzer.de/gesetz/13592/index.htm