Wann kommt das e-BtM-Rezept?
Nachdem das E-Rezept 2022 eingeführt wurde, ist es nun seit Anfang 2024 Pflicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich Versicherte.<sup>1</sup> Für Betäubungsmittel (BtM) soll das E-Rezept am 01. Juli 2025 eingeführt werden, ein Referentenentwurf liegt hierzu vor.<sup>2</sup>
Das E-Rezept hat sich fest im Gesundheitsversorgungsalltag etabliert. Bis zum 1. Juli 2024 wurden in Deutschland insgesamt 244 Millionen E-Rezepte eingelöst. Laut dem TI-Atlas 2024 der gematik haben 49 % der Versicherten bereits Erfahrungen mit dem E-Rezept gemacht, und 88 % waren mit der Nutzung zufrieden.3
Trotz der zunehmenden digitalen Möglichkeiten greifen nach wie vor 80 bis 90 % der Versicherten auf die Einlösung mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) vor Ort in einer Apotheke zurück. Der Ausdruck auf Papier macht etwa 10 bis 20 % der Einlösungen aus, während die E-Rezept-App der gematik lediglich rund 1 % ausmacht.3
„Ich halte doch nur die Karte hin“ – die unterschiedlichen Möglichkeiten das E-Rezept einzulösen1,4:
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Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Hierzu muss in der Apotheke die eGK über ein Gerät eingelesen werden. Dies funktioniert ohne PIN.
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Papierausdruck: Ein Ausdruck des E-Rezepts mit einem Token – einem 2D-Barcode – der eingelesen werden kann.
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E-Rezept-App: Das Rezept kann per Smartphone-App verwaltet und direkt an die Apotheke gesendet werden. Hierzu benötigt der*die Patient*in ein NFC-fähiges Smartphone sowie eine eGK mit NFC-Schnittstelle. Diese und ein dazugehöriger PIN können bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Anmeldung für die E-Rezept-App kann auch alternativ über die App der Elektronischen Patientenakte (ePA) erfolgen.
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Card-Link. Seit dem 17. April 2024 können Patienten*innen ihr E-Rezept über die Versichertenstammdaten mittels NFC-Technologie über eine auf ihrem Smartphone installierte App auslesen (z. B. App von Versandapotheken) und an eine zuvor ausgewählte Apotheke übermitteln. Die Apotheke ruft das E-Rezept vom gematik-Server ab und es wird den Patienten*innen in der App angezeigt. CardLink dient hierbei als vorübergehende Lösung, die bis zum 31. März 2026 gültig ist, bis die Einführung der GesundheitsID, einer digitalen Identität im Gesundheitswesen, erfolgen soll.
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hat zudem bekannt gegeben, dass in diesem Jahr bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben auf E-Rezepten keine Rechnungskürzungen (Retaxationen) seitens der Krankenkassen in Apotheken vorgenommen werden. Diese „Friedenspflicht“ gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 und ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.5
Wichtige Grundlage für individuelle Medikationslisten
Mit der flächendeckenden Einführung der ePA im kommenden Jahr soll das E-Rezept eine zusätzliche Funktion übernehmen und als Grundlage für die Medikationsliste in der neuen ePA dienen.3 Diese Medikationsliste bietet einen Überblick über die verordneten und abgegebenen Medikamente und soll einer späteren Ausbaustufe in einen umfassenderen Medikationsplan weiterentwickelt werden.3
E-Rezept auch für Betäubungsmittel
Ab dem 1. Juli 2025 soll die Nutzung des E-Rezepts auch für BtM möglich werden.2 Um die Umstellung effektiv vorzubereiten, sind in ausgewählten Modellregionen erste Tests der Abläufe geplant. Dies ist im Referentenentwurf zur „Vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung“ vorgesehen.2
Das neue elektronische Betäubungsmittelrezept wird nicht mehr, wie bisher, aus drei Teilen bestehen, sondern nur noch aus zwei Komponenten: dem elektronischen Betäubungsmittelverschreibungsnachweis (E-BtM-Verschreibungsnachweis) und dem elektronischen Betäubungsmittelabgabenachweis (E-BtM-Abgabenachweis).2 Die Dokumentationspflicht von 3 Jahren bleibt auch beim e-BTM-Rezept bestehen.2
Registrierung beim BfArM
Der Verordnungsentwurf regelt außerdem die Abläufe für die Ärzte*innen und Zahnärzte*innen, die künftig Zugang zur elektronischen BtM-Verschreibung erhalten. Dies erfolgt durch eine einmalige Registrierung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).2 Nach der Verordnung wird das BtM-Rezept über den E-Rezept-Fachdienst zur Verfügung stehen. Versicherte können das Rezept wie andere E-Rezepte über eine App, ihre elektronische Gesundheitskarte oder einen Ausdruck an die Apotheke übermitteln und dort einlösen.2 Bei jeder digitalen Verschreibung wird automatisch beim BfArM abgefragt, ob der entsprechende Verschreibende registriert ist.2 Diese Registrierung kann laut Entwurf widerrufen werden, sollte der Verschreibende nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.2 Dadurch soll die Sicherheit und Kontrolle im Umgang mit BtM auch bei der elektronischen Verschreibung gewährleistet werden.2
Das e-BtM-Rezept schafft das BtM-Rezept auf Papier nicht ab, sondern wird aktuell als Erweiterung angesehen. Tierärzte*innen sowie rein privatärztlich tätige Fachkräfte werden – aufgrund von fehlender technischer Ausstattung – aktuell nicht an der Umstellung teilnehmen können.2
Verzögerte Einführung?
Laut Medienberichten ist der Zeitplan gefährdet, weil die Bundesopiumstelle beim BfArM nicht genügend Mittel für die Umsetzung zur Verfügung hat. Konkrete Informationen von offizieller Stelle sind noch nicht bekannt.6,7
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So funktioniert das neue E-Rezept; bundesregierung.de (abgerufen am 14.10.2024)
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Vierte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung; bundesgesundheitsministerium.de (abgerufen am 14.10.2024)
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Pressemitteilung vom 01.07.2024: Zahlen, Daten, Ausblick: Sechs Monate E-Rezept; gematik.de (abgerufen am 14.10.2024)
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CardLink: Ohne App geht es nicht; deutsche-apotheker-zeitung.de (abgerufen am 14.10.2024)
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E-Rezept: Friedenspflicht mit den Krankenkassen; gelbe-liste.de (abgerufen am 14.10.2024)
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Scheitert das E-BtM-Rezept am Geld?; DAZ.online (abgerufen am 14.10.2024)
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E-Rezept für BtM verzögert sich; pharmazeutischezeitung.de (abgerufen am 14.10.2024)