EU-Gutachter sieht Wiederheirat nicht als Kündigungsgrund

Der katholische Chefarzt einer konfessionellen Klinik in Deutschland darf aus Sicht des zuständigen EU-Gutachters nicht entlassen werden, weil er nach einer Scheidung wieder geheiratet hat.

Gutachter stellt sich gegen katholische Kirche

Der katholische Chefarzt einer konfessionellen Klinik in Deutschland darf aus Sicht des zuständigen EU-Gutachters nicht entlassen werden, weil er nach einer Scheidung wieder geheiratet hat.

Dem stehe das Diskriminierungsverbot der Europäischen Union entgegen, erklärte Generalanwalt Melchior Wathelet am Donnerstag in seinen Schlussanträgen zu dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Das Urteil wird in einigen Wochen erwartet. Oft folgt der EuGH seinen Gutachtern.

Der Chefarzt hatte eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf hatte nach der Scheidung von seiner ersten Frau nach Zivilrecht erneut geheiratet. Weil die erste Ehe nicht annulliert wurde, ist die zweite nach Kirchenrecht ungültig. Die Klinik kündigte ihm mit der Begründung, dass er damit in erheblicher Weise gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen habe. Das Lebenszeugnis leitender Mitarbeiter müsse der katholischen Glaubens- und Sittenlehre entsprechen. Sein Handeln sei ein schwerer Loyalitätsverstoß.

Generalanwalt Wathelet widerspricht kategorisch. Die Anforderung, sich an kanonisches Recht zu halten, stehe in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Arztes, argumentiert der Gutachter. Es handele sich somit nicht um eine berufliche Anforderung und schon gar nicht um eine wesentliche.

Der Gutachter würdigt die besondere Stellung der Kirche nach deutschem Verfassungsrecht. Letztlich geht aus seiner Sicht das EU-Diskriminierungsverbot in Zivilstreitigkeiten aber vor: Finde das in Deutschland zuständige Bundesarbeitsgericht keine Möglichkeit, das deutsche Recht im Einklang mit der EU-Richtlinie auszulegen, müsse es "erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lassen", meint Wathelet. (Rechtssache C-68/17)