Hirnschäden nach Nasen-OP: 800.000 Euro Schmerzensgeld

Ein nach einem Behandlungsfehler hirngeschädigter Patient hat laut einer Entscheidung des Landgerichts Gießen Anspruch auf insgesamt 800.000 Euro Schmerzensgeld. Die Summe gehöre zu den höchsten, die Richterinnen und Richter in ähnlichen Fällen für angemessen hielten, erläuterte ein Gerichtssprecher.

Schläuche des Beatmungsgeräts waren fehlerhaft angeschlossen

Ein nach einem Behandlungsfehler hirngeschädigter Patient hat laut einer Entscheidung des Landgerichts Gießen Anspruch auf insgesamt 800.000 Euro Schmerzensgeld. Die Summe gehöre zu den höchsten, die Richterinnen und Richter in ähnlichen Fällen für angemessen hielten, erläuterte ein Gerichtssprecher.

In dem Fall ging es um einen damals 17-Jährigen, der 2013 am Uni-Klinikum Gießen-Marburg (UKGM) wegen eines Nasenbeinbruchs operiert worden war. Dem Personal unterlief dem Gericht zufolge bei der Bedienung des Sauerstoffgerätes ein fataler Fehler, wodurch der Kläger eine schwere Hirnschädigung erlitt.

Es habe sich um einen kleinen Eingriff gehandelt, sagte der Sprecher. Dann geschah der Fehler: "Während der Vollnarkose kam es zu einer etwa 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung, weil die Schläuche des verwendeten Beatmungsgeräts fehlerhaft angeschlossen worden waren", teilte das Gericht mit.

Selbstbestimmtes Leben ist nicht mehr möglich

Der Patient hatte bereits 500.000 Euro Schmerzensgeld von der beklagten Klinik erhalten. In dem Zivilverfahren vor dem Landgericht ging es um zusätzliche 500.000 Euro, die der Kläger forderte. Die Richter erachteten insgesamt 800.000 Euro für angemessen und sprachen diesem entsprechend die Zahlung von weiteren 300.000 Euro zu.

Als Begründung führte das Gericht die schlimmen Folgen für den Mann an, "der zu einem selbstbestimmten Leben nicht mehr in der Lage" sei. Zudem verwies es auf dessen jugendliches Alter und darauf, dass die Hirnschädigungen "aus einer fehlerhaften Bedienung des Beatmungsgeräts und damit aus dem Bereich eines voll beherrschbaren Risikos resultieren". Das UKGM teilte mit, es könne sich noch nicht äußern, da das - noch nicht rechtskräftige - Urteil noch nicht vorliege.