Kein Auskunftsanspruch für Ärzte im Streit um Onlinebewertungen

Gerichte müssen sich immer häufiger mit Bewertungsportalen für Ärzte befassen. "Da ist zunächst einmal die Frage für den bewerteten Arzt: Wie komme ich eigentlich an denjenigen heran, der mich bewertet?", sagte Richter Matthias Haag am Montag. Es gebe keinen Auskunftsanspruch!

Gerichte müssen sich immer häufiger mit Bewertungsportalen für Ärzte befassen

"Da ist zunächst einmal die Frage für den bewerteten Arzt: Wie komme ich eigentlich an denjenigen heran, der mich bewertet?", sagte Richter Matthias Haag am Montag.

Es gebe keinen Auskunftsanspruch - der Bundesgerichtshof habe in mehreren Entscheidungen herausgearbeitet, dass Bewerter anonym bleiben dürfen, erklärte Haag. "Das ist natürlich die Geschäftsidee, die dahinter steckt: Nur dann, wenn sie anonym bleiben, haben diese Bewertungsportale entsprechend viele Bewertungen."

Die Portale müssten den Bewerter also nicht von sich aus prüfen, so Haag. Allerdings müssten sie reagieren, "wenn sich jetzt ein Arzt meldet und sagt: Das kann gar nicht sein, dass er bei mir überhaupt Patient war."

Ein Zahnarzt aus dem Rems-Murr-Kreis hatte angesichts zahlreicher schlechter Bewertungen einen ungewöhnlichen Weg gewählt: Weil er einen Konkurrenten dahinter vermutete, holte er ein Sprachgutachten ein. "Für uns völlig neu", so Haag. Das OLG erließ im Februar eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten und hob damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart auf. Der Senat sah es unter anderem wegen wiederkehrender Rechtschreibfehler als erwiesen an, dass der Konkurrent hinter den negativen Einträgen steckte.