Sterbehilfe-Gesetz tritt in Spanien in Kraft

In Spanien ist ein Gesetz zur Legalisierung der Sterbehilfe in Kraft getreten. Damit sind sowohl die Tötung auf Verlangen als auch Beihilfe zum Suizid erlaubt. Spanien ist nach den Niederlanden, Belgien und Luxemburg das vierte Land in Europa.

Umsetzung könnte aber dennoch etwas dauern

In Spanien ist ein Gesetz zur Legalisierung der Sterbehilfe in Kraft getreten. Damit sind sowohl die Tötung auf Verlangen als auch Beihilfe zum Suizid erlaubt. Spanien ist nach den Niederlanden, Belgien und Luxemburg das vierte Land in Europa, das eine aktive Sterbehilfe legalisiert. Allerdings dürfte es mit der Umsetzung des Gesetzes noch etwas dauern, denn die Vorkehrungen sind noch nicht landesweit geschaffen worden.

Das von der linken Regierung von Ministerpräsident Pedro Sánchez vorgelegte Gesetz war vor drei Monaten vom Parlament gebilligt worden. Dagegen stimmten die Abgeordneten der konservativen Volkspartei PP und der rechtspopulistischen Vox-Partei sowie zwei kleinerer Parteien. Vox legte Verfassungsklage ein, was jedoch die Inkraftsetzung des Gesetzes nicht verhinderte. Die katholische Kirche lehnt das Gesetz ebenfalls ab.

Die Regelung erlaubt Sterbehilfe durch Ärztinnen und Ärzte für volljährige Patient:innen, die unheilbar krank sind oder schwere Behinderungen haben und unter unerträglichen Schmerzen leiden. Psychische Erkrankungen sind kein Grund für eine Sterbehilfe. Möglich sind indirekte Sterbehilfe als Beihilfe zum Suizid als auch aktive Sterbehilfe in Form der beabsichtigten Herbeiführung des Todes.

Wille zu sterben, muss vier Mal bekundet werden

In einem mehrstufigen Verfahren, an dem Ärztinnen und Ärzte, Jurist:innen und Kommissionen beteiligt sind, muss der/die Kranke insgesamt vier mal den Willen kundtun, sein Leben beenden zu wollen. Ist der/die Sterbewillige nicht mehr im Vollbesitz der geistigen Fähigkeiten, kann eine von ihm/ihr zuvor verfasste Erklärung, dass er/sie im Falle einer unheilbaren Krankheit und unerträglichen Leidens Sterbehilfe bekommen möchte, berücksichtigt werden. Ärzt:innen und Pfleger:innen wird das Recht eingeräumt, aus Gewissensgründen nicht an Sterbehilfe teilzunehmen.

In Deutschland steht eine rechtliche Regelung des heiklen Themas weiter aus und ist in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu erwarten.