Urteil: E-Zigaretten sind keine Arzneimittel

Die Anhänger von E-Zigaretten können weiter dampfen. Die nikotinhaltigen Flüssigkeiten für die Plastikzigaretten sind keine zulassungspflichtigen Arzneimittel – und damit frei verkäuflich. Di

Die Anhänger von E-Zigaretten können weiter dampfen. Die nikotinhaltigen Flüssigkeiten für die Plastikzigaretten sind keine zulassungspflichtigen Arzneimittel – und damit frei verkäuflich.

Die umstrittenen E-Zigaretten sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Arzneimittel. Damit benötigen die nikotinhaltigen Flüssigkeiten, die in den Elektrozigaretten verdampft werden, auch keine Zulassung. E-Zigaretten-Raucher können ihre Genussmittel weiter frei an Supermarktkassen, in Tabakläden oder im Internet kaufen. Ein gegenteiliges Urteil wäre einem Verbot gleichgekommen, weil es keine Arzneimittelzulassung für die Flüssigkeiten, die sogenannten Liquids, gibt.

Für eine Einstufung als Arzneimittel fehle es aber am therapeutischen Zweck sowie einer positiven gesundheitlichen Wirkung, die ein Medikament normalerweise habe, entschied das Gericht in Leipzig am Donnerstag. Es gab damit den Klagen einer Ex-Ladenbesitzerin aus Wuppertal sowie von Herstellern von E-Zigaretten in dritter und letzter Instanz recht. (Az.: BVerwG 3 C 25.13 bis 27.13)

Das Rauchen von elektronischen Zigaretten ist nach Angaben des Verbands des eZigarettenhandels (VdeH) in Deutschland in den vergangenen Jahren immer beliebter geworden. 2013 griffen demnach 2,2 Millionen Menschen zur E-Zigarette. Ende 2014 werde die Zahl der «Dampfer» auf mehr als 3 Millionen ansteigen.

Der Verband rief Händler und Hersteller zu Schadenersatzklagen gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf. Die für rechtswidrig erklärte Warnung des NRW-Gesundheitsministeriums habe zu starken Umsatzeinbußen geführt. Einige Händler hätte ihr Geschäft sogar komplett aufgeben oder Mitarbeiter entlassen müssen.

Ein Sprecher des NRW-Gesundheitsministeriums sagte, Ende 2011 habe man sich «in der Pflicht» gesehen, «möglichst frühzeitig» darauf aufmerksam zu machen, was in den Liquids stecke. «Vor den möglichen Gesundheitsgefahren durch die E-Zigarette warnt inzwischen auch die Weltgesundheitsorganisation und wir werden auch weiterhin auf die möglichen Gesundheitsgefahren hinweisen.» Was die Einordnung der E-Zigarette als Produkt betreffe sei «im weiteren Verfahren zunächst den Bund am Zuge».

«Zwar ist Nikotin ein Stoff, der die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung nennenswert beeinflusst», erklärte der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings komme es auf die «Gesamtbetrachtung» an. Und da habe schon das Oberverwaltungsgericht Münster in der Vorinstanz festgestellt, dass «sich ein Nutzen der E-Zigarette als Hilfsmittel für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung wissenschaftlich nicht belegen lässt».

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das für eine Klassifizierung als Arzneimittel eingetreten war, reagierte mit Bedauern auf das Urteil. Obwohl E-Zigaretten Nikotin verdampften und deshalb mit potenziellen Gesundheitsrisiken verbunden seien, würden sie jetzt weiterhin weder überprüft noch überwacht, teilte das Bundesinstitut mit. «Wir hätten eine klare rechtliche Regelung begrüßt, die Verbrauchern mehr Schutz bietet, sie über Risiken aufklärt und die im Übrigen auch wirkungsvoll verhindert, dass E-Zigaretten völlig legal schon an Kinder verkauft werden können.»

Der Verein Forum Rauchfrei nannte die Entscheidung «völlig unverständlich». «Damit ist es weiterhin möglich, nikotinhaltige E-Zigaretten und E-Shishas auch an Kinder und Jugendliche zu verkaufen», betonte Sprecher Johannes Spatz.

Spätestens 2016 wird es allerdings zu einer Regulierung für die E-Zigaretten kommen. Bis dahin muss Deutschland die neue EU-Tabakproduktrichtlinie umgesetzt haben. Sie zählt die Verdampfer generell zu den Tabakprodukten und legt eine Nikotin-Höchstgrenze für die «Liquids» fest. Bei der Umsetzung der Richtlinie muss sich der Gesetzgeber nun auch Gedanken zum Jugendschutz machen.

Text und Foto: dpa / vt