Urteil: Privatkassen müssen auch Ledigen künstliche Befruchtung zahlen

Gesetzliche Kassen dürfen die Kostenerstattung für künstliche Befruchtung auf Verheiratete beschränken - Privatkassen nicht, entschied das OLG Karlsruhe. Rechtskräftig ist das aber noch nicht.

OLG Karlsruhe stärt Rechte von Ledigen mit Kinderwunsch

Gesetzliche Kassen dürfen die Kostenerstattung für künstliche Befruchtung auf Verheiratete beschränken - Privatkassen nicht, entschied das OLG Karlsruhe. Rechtskräftig ist das aber noch nicht.

Private Krankenkassen müssen auch unverheirateten Paaren die Kosten für eine künstliche Befruchtung erstatten. Eine Beschränkung auf verheiratete Versicherte in den allgemeinen Versicherungsbedingungen sei unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am Freitag.

Eine Mannheimer Versicherung hatte die Kostenerstattung mit Verweis auf eine ähnliche Bestimmung für gesetzlich Versicherte abgelehnt. Weil der private Versicherer aber nur wirtschaftliche Interessen verfolge, ist die Unterscheidung zwischen Verheirateten und Unverheirateten mit Kinderwunsch laut OLG willkürlich. Die Beschränkung des Anspruchs auf insgesamt drei Versuche sei hingegen wirksam. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Az: 12 U 107/17).

Geklagt hatte eine Frau aus den neuen Bundesländern, die vor ihrer Heirat einen Versuch zur künstlichen Befruchtung mit In-vitro-Fertilisation und einer Behandlung zum Ausschluss genetischer Schädigungen vornehmen ließ. Sie sollte 11.771 Euro für einen erfolglosen vorehelichen Behandlungsversuch zahlen.

Die Mannheimer Versicherung wollte der Klägerin auch deshalb nicht die Kosten erstatten, weil diese natürlich schwanger werden könne und damit nicht organisch steril sei. Das sah das OLG anders: Eine genetische Veränderung beeinträchtige die Fortpflanzungsfähigkeit - "und stellt damit eine Krankheit der Klägerin dar".

Das OLG hat für die beklagte Versicherung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage der Begrenzung der Leistung für künstliche Befruchtung auf Verheiratete sei höchstrichterlich noch nicht geklärt - und auch nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen private Krankenversicherer Maßnahmen der Vorimplantationsdiagnostik erstatten müssen. Wie viele Privatkassen eine ähnliche Klausel wie das beklagte Mannheimer Unternehmen verwenden, war dem OLG nicht bekannt.