Mehr Aufwand und Kosten durch Updates der Verordnungssoftware?

Updates der Arzneimittelstammdaten sind Pflicht. Spätestens in zwei Jahren, ab Juli 2020 soll eine neue Schnittstelle den Wechseln bei der Verordnungssoftware erleichtern, damit Ärzte nicht mehr ausschließlich auf das Angebot ihres Anbieters für das Praxisverwaltungssystem angewiesen sind.

Updates der Arzneimittelstammdaten sind Pflicht. Spätestens in zwei Jahren, ab Juli 2020 soll eine neue Schnittstelle den Wechseln bei der Verordnungssoftware erleichtern, damit Ärzte nicht mehr ausschließlich auf das Angebot ihres Anbieters für das Praxisverwaltungssystem angewiesen sind.

Die knapp 20.000 öffentlichen Apotheken in Deutschland haben rund 1 Milliarden Patientenkontakte pro Jahr. Sie versorgen im Schnitt 3,6 Millionen Patienten täglich. Über 100.000 verschiedene Fertigarzneimittel sind behördlich zugelassen, knapp die Hälfte ist rezeptpflichtig. Etwa 750 Millionen Packungen mit verschreibungspflichtigen Arzneien werden jährlich herausgegeben. Selbst wenn Zahlen fehlen, wie häufig es Rückfragen der Apotheken in den Arztpraxen zu einzelnen Rezepten gibt, beispielsweise bei Preisänderungen und nicht mehr erhältlichen Produkten, lässt sich allein aufgrund der Größenordnung annehmen, dass es ein nennenswertes Problem ist.

Anforderungen an gedruckte Rezepte

Der Gesetzgeber legte im eHealth-Gesetz 2015 fest, dass die Arzneimittelstammdaten in den Arztpraxen analog zu den Updates der Apothekensoftware 14-tägig aktualisiert werden müssen. Dieses Frühjahr verständigten sich der GKV-Spitzenverband und die KBV vor dem Bundesschiedsamt, dass zunächst eine monatliche Aktualisierung reicht. Die 14-tägige Aktualisierung wird ab Juli 2020 verpflichtend. Die Vorgaben zur Verordnungssoftware beziehen sich auf Fertigarzneien aus einer Arzneimitteldatenbank und auf Medizinprodukte, jedoch nicht auf Rezepturen, die die Apotheken individuell herstellen. Ebenso wenig gelten die Anforderungen für handschriftliche Verordnungen bei einem Hausbesuch oder im Notdienst. Auch Psychotherapeuten bleiben außen vor, da sie keine ärztlichen Verordnungen ausstellen dürfen.

Im Anforderungskatalog für die Verordnungssoftware gemäß § 73 SGB V, den die Selbstverwaltung auf Bundesebene mit Wirkung ab Juli, in Teilen ab August 2018, aktualisiert hat, ist definiert, welche Stammdaten verpflichtend zu erfassen sind (Pflichtfunktion P2-110). Bei den Fertigarzneien gehören hierzu Pharmazentralnummer (PZN), Handelsname bzw. Produktbezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffe, Wirkstärke je Einheit, Packungsgröße, Preis, Erstattungsbetrag, Festbetragshöhe, Zuzahlungsbetrag sowie verschiedene Merkmale wie Apothekenpflicht, Verschreibungspflicht, Betäubungsmittel, teratogenes Arzneimittel, Dokumentationspflicht nach Transfusionsgesetz, Import/Reimport, Hersteller, anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation (ATC-Code). Des Weiteren müssen Angaben über Verordnungshinweise und Inhalte der Arzneimittel-Richtlinie, über regionale Arzneimittelvereinbarungen und über Rabattvereinbarungen und sonstige Verträge hinterlegt sein. Bei einer Wirkstoffverordnung entfallen Angaben wie PZN und Handelsname.

Die geänderte Rechtslage bringt Aufwand für die Arztpraxis mit sich. Wie hoch dieser ist, lässt sich nicht pauschal quantifizieren. Nach Angaben der KBV ergeben sich deutliche Unterschiede je nach Anbieter des Praxisverwaltungssystems und nach Art der Aktualisierung, ob Online oder per DVD. Kosten, Funktionalitäten und Anwenderfreundlichkeit können differieren. Bislang sind die Softwaremodule der verschiedenen Hersteller nicht kompatibel. Dass dies für die Praxis wenig vorteilhaft ist, zeigte die Einführung des bundeseinheitlichen Medikationsplans. Künftig sollen Schnittstellen dafür sorgen, dass ein Arzt nicht gleich das komplette Praxisverwaltungssystem austauschen muss, um Module eines anderen Anbieters nutzen zu können, welche ihm mehr zusagen.

Als ersten Schritt zur Lösung stellt die KBV ab Juli 2018 eine technische Spezifikation für die Verordnungssoftware bereit. Die Hersteller haben eine gesetzlich festgelegte Frist von zwei Jahren, in der sie die entsprechende Schnittstelle erarbeitet haben müssen. Spätestens ab Ende Juni 2020 haben die Ärzte die freie Wahl. Wahrscheinlich ist, dass einzelne Hersteller schon früher eine Schnittstelle liefern, doch bis dahin gelten die alten Konditionen. Die Kosten für Software und Updates trägt die Arztpraxis.