Terminvermittlung: Abrechnung für Haus- und Kinderarztpraxen

Was gibt es bei der Abrechnung von Hausarztvermittlungsfällen zu beachten? Wir erklären Schritt für Schritt den Vorgang, um die extrabudgetäre Vergütung erfolgreich abzurechnen.

Änderungen im Abrechnungsvorgang beachten

Im ersten Quartal 2023 werden Haus- und Kinderarztpraxen erstmalig mit einer neuen Regelung konfrontiert: Wie wird die Pauschale für Hausarztterminvermittlungen abgerechnet? Um Klarheit zu verschaffen, möchten wir Ihnen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung an die Hand geben, wie Sie als Hausarztpraxis oder Kinderarztpraxis den Überweisungsbonus richtig abrechnen. 

Abrechnungsvorgang für den Überweisungsbonus

Möchten Sie Patienten an eine Facharztpraxis übermitteln, stellen Sie zunächst eine normale Überweisung aus. Nachdem die Facharztpraxis den Termin bestätigt hat, öffnen Sie Ihre Praxissoftware und tragen in das Feld "BSNR des vermittelten Facharztes" die Betriebsstättennummer der Facharztpraxis ein. Im Feld der Gebührenordnungsposition vermerken Sie als Hausarztpraxis die Nummer 03008 und als Kinderarztpraxis die Nummer 04008. Mit Angabe der Ziffer berechnet die Krankenversicherung automatisch die Vermittlungspauschale in Höhe von 15,00 Euro. Anschließend tragen Sie im Freitextfeld der Abrechnungsziffer folgenden Text ein:

"Eine TSS-Vermittlung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder einer Bezugsperson) ist aufgrund einer medizinischen Besonderheit nicht angemessen oder nicht zumutbar."

Liegt der vereinbarte Termin zwischen dem 1. und 23. Kalendertag nach der Überweisung, ist der Abrechnungsvorgang damit abgeschlossen. Ist ein Termin in der Facharztpraxis jedoch erst ab dem 24. Tag nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit möglich, müssen Sie in der Krankenakte zusätzlich eine medizinische Begründung angeben, warum noch immer eine Dringlichkeit in der Terminvereinbarung vorliegt. Beachten Sie, dass der vereinbarte Termin in der Facharztpraxis spätestens am 35. Tag nach der Überweisung erfolgen muss, ansonsten entfällt der Überweisungsbonus. 

Benötigt ein Patient bei unterschiedlichen Fachärzten oder -ärztinnen dringend einen Termin, wiederholen Sie den Vorgang für jede einzelne Überweisung. Denn Haus- und Kinderarztpraxen können den Zuschlag mehrmals im Quartal berechnen. 

Der Überweisungsbonus zusammengefasst:

  1. Die Haus- oder Kinderarztpraxis stellt eine Überweisung aus.
  2. BSNR des Facharztes in die Praxissoftware eintragen.
  3. Gebührenordnungsposition 03008 oder 04008 eintragen.
  4. Im Freitextfeld die Standardbegründung eintragen.
  5. Bei einem Termin ab dem 24. Tag die medizinische Begründung in der Akte vermerken.
  6. Bei mehreren Überweisungen den Vorgang wiederholen.

Was es beim Zuschlag für Praxen noch zu beachten gibt

Damit eine Hausarztpraxis oder eine Kinderarztpraxis den Überweisungsbonus auch erhält, gibt es neben einer korrekten Abrechnung weitere Faktoren zu beachten. Der Überweisungszuschlag ist nur abrechnungsfähig, wenn die betroffenen Patienten im laufenden Quartal noch nicht in der Facharztpraxis in Behandlung waren. Deswegen sollten Sie Ihre Patientinnen und Patienten vor der Terminvereinbarung fragen, ob in der vorgeschlagenen Facharztpraxis bereits eine Behandlung stattgefunden hat. Die Facharztpraxis, bei der Sie einen Termin für schnelle Überweisung vereinbaren, darf wiederum nicht in derselben Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder im selben Versorgungszentrum (MVZ) wie Sie tätig sein.

Zwei gute Nachrichten gibt es noch: Die Honorarpauschale wird unabhängig davon gezahlt, ob die Behandlung zustande kommt. Sagen die Facharztpraxis oder die Patienten ihren Termin kurzfristig ab, erhalten Haus- und Kinderarztpraxen weiterhin den Überweisungsbonus. Des Weiteren muss die Terminvereinbarung bei den Facharztpraxen nicht durch den behandelnden Arzt selbst erfolgen, sondern kann an das Praxispersonal weitergegeben werden. So werden Sie als Arzt oder Ärztin nicht mit zusätzlichen Aufgaben belastet und können Ihre Zeit der Behandlung Ihrer Patienten widmen.



 

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